Ratsprotokoll vom 9. Jänner 1880

werden zu können, dieser Gegenstand auf die nächsteSitzung vertagt werden solle. GR. Dr. Hochhauser erwiedert es sei richtig, daß bei der letzten Sitzung die Abhaltung einer Commissionellen Erhebung vorausgesetzt worden sei, und zwar aus dem Grunde, weil der Akt nicht ergänzt gewesen sei und weil daher nicht mit Sicherheit habe entnommen werden können, wie das Eigenthum und das Benützungsrecht sich von einander schieden. Durch die Ergänzung der Akten sei die Frage vollständig klar und kein Zweifel, daß Herrn Reder das Eigenthumsrecht auf die Parzelle 160 zustehe, daher die Gemeinde ihm das Eigenthum, welches er bereits habe, weil dessen Anerkennung von Seite der Gemeinde aus dem Bauprotokolle vom Jahr 1871 hervorgehe,

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