Aus denselben gehe nur hervor daß er das Be- nutzungsrecht abgelöst und hiefür seinerzeit bei der Grund-Ablö- sung an die Gemein- de einen Kapitalbetrag von 60 fl gezalt habe. Auf diese Grundfläche 211 haben auch die Nachbarn Rechte. Es habe nämlich Herr Stohl eine zu seiner Holzlage hinun- ter führende Thüre und Herr Ludwig Werndl den Zugang zu seiner Säge. Wenn daher Herr Reder wol das Benützungs- recht abgelöst habe, so folge doch daraus nicht ein Recht zur unbe- dingten Benützung weil mittlerweile andere Besitzrechte er- worben worden seien, daher ihm die Gemein- de kein ausschließliches Recht zuerkennen könne. Der Sektions- Antrag hinsichtlich des zweiten Punktes gehe daher dahin, daß diese
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