Aus denselben gehe nur hervor daß er das Benutzungsrecht abgelöst und hiefür seinerzeit bei der Grund-Ablösung an die Gemeinde einen Kapitalbetrag von 60 fl gezalt habe. Auf diese Grundfläche 211 haben auch die Nachbarn Rechte. Es habe nämlich Herr Stohl eine zu seiner Holzlage hinunter führende Thüre und Herr Ludwig Werndl den Zugang zu seiner Säge. Wenn daher Herr Reder wol das Benützungsrecht abgelöst habe, so folge doch daraus nicht ein Recht zur unbedingten Benützung weil mittlerweile andere Besitzrechte erworben worden seien, daher ihm die Gemeinde kein ausschließliches Recht zuerkennen könne. Der SektionsAntrag hinsichtlich des zweiten Punktes gehe daher dahin, daß diese
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