ergänzt worden und habe er sich Mühe gegeben, denselben durchzustudiren. Die Frage zerfalle in zwei Theile nämlich erstens in den Anspruch auf die Parzelle 160, wo das Fischergeschirr stehe und zweitens in den Anspruch auf die Parzelle 211, den Vorplatz hievon. Was den Anspruch des Herrn Reder auf die Bauarea des Fischerge- schirrs anbelange so sei derselbe nach der Aktenlage vollständig begründet. Es sei nämlich laut alten Grundbuches über das Haus N°. 53 Ort schon seinerzeit von dem Vorfahrer des gegen- wärtigen Besitzers im die grundbücherliche Über- tragung des Eigen- thumsrechtes auf die- ses Fischergeschirr an- gesucht und damals vom Magistrat auch bewilligt worden. Bei der Verhandlung über den Bau des
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