Ratsprotokoll vom 23. Dezember 1879

ärarischen Steuern ohne Zuschläge von den hiesigen Steuerpflichtigen. B. einer Umlage von den Gebäude-Zinsungen als Zinskreuzer: und zwar bis 100 fl Zins mit 2 %, bis 200 fl Zins mit 3 1/2 % und über 200 fl Zins mit 5 %, welche Zinskreuzer von den Mietparteien zu entrichten und von den Hausbesitzern gleichzeitig mit ihren Umlagen an die Stadt-Casse abzuführen sind. C. einer Umlage von der Verzehrungssteuer für die hierortige Consumation von Bier, Wein, Obstmost und Fleisch mit 30 % 3. Um die hochortige Bewilligung zur Einhebung dieser die diesfälligen Bestimmungen des Gemeinde-Statutes überschreitenden Umlagen-Perzente ist folglich gehörigen Ortes einzuschreiten. 4. die Ansätze in den Hauptrubriken der

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