ärarischen Steuern ohne Zuschläge von den hiesigen Steuerpflichtigen. B. einer Umlage von den Gebäude-Zinsungen als Zinskreuzer: und zwar bis 100 fl Zins mit 2 %, bis 200 fl Zins mit 3 1/2 % und über 200 fl Zins mit 5 %, welche Zinskreu- zer von den Mietparteien zu entrichten und von den Hausbesitzern gleich- zeitig mit ihren Umla- gen an die Stadt-Casse abzuführen sind. C. einer Umlage von der Verzeh- rungssteuer für die hierortige Consumation von Bier, Wein, Obstmost und Fleisch mit 30 % 3. Um die hochortige Bewil- ligung zur Einhebung dieser die diesfälligen Bestimmungen des Ge- meinde-Statutes überschreitenden Um- lagen-Perzente ist folglich gehörigen Ortes einzuschreiten. 4. die Ansätze in den Hauptrubriken der
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