Ratsprotokoll vom 21. November 1879

eines Theiles derselben zu verhalten, denn wenn er nicht irre, so glau- be er, daß für die Haus- besitzer nur bei einem Neubaue die Verpflichtung bestehe, das Trot- toir auf ihre Kosten her- stellen zu lassen, je- doch bei Reparaturen oder Umpflasterungen werde im Gesetze vom Jahre 1875 kein Paragraf vorkommen, wonach ein Hausbesitzer zur Tragung der diesfäl- ligen Kosten verhal- ten werden könne. G.R. Ploberger wirft ein, warum man es nicht annehmen solle, wenn die Hausbesitzer die Kosten zalen wonach G.R. Peyrl fortführt, es sei dieß recht, wenn ein Hausbesitzer hie- zu sich freiwillig her- beilasse wenn aber die Strasse so schlecht

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