eines Theiles derselben zu verhalten, denn wenn er nicht irre, so glaube er, daß für die Hausbesitzer nur bei einem Neubaue die Verpflichtung bestehe, das Trottoir auf ihre Kosten herstellen zu lassen, jedoch bei Reparaturen oder Umpflasterungen werde im Gesetze vom Jahre 1875 kein Paragraf vorkommen, wonach ein Hausbesitzer zur Tragung der diesfälligen Kosten verhalten werden könne. G.R. Ploberger wirft ein, warum man es nicht annehmen solle, wenn die Hausbesitzer die Kosten zalen wonach G.R. Peyrl fortführt, es sei dieß recht, wenn ein Hausbesitzer hiezu sich freiwillig herbeilasse wenn aber die Strasse so schlecht
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