in den Wirkungskreis der politischen Vereine- gehört oder in eine, wie die Herrn Ge- suchsteller selbst sagen, auszuschreibenden Volks- versammlung, hierin könne diese Angelegen- heit besprochen und hinreichend beschlossen wer- den. Ich glaube daher doch diese Angelegen- heit den Herrn Peten- ten dem Bemer- ken anheim zu stellen, daß sich der Gemeinde- rat hier nicht compe- tent erachtet in ihr Begehren einzu- gehen und es den Petenten frei gestellt bleibt, diese Angelegen- heit in anderer Weise zur Durchführung zu bringen. Wenn die Herrn mit dieser meiner Voraussetzung einverstanden sind, wenn Niemand
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