Ratsprotokoll vom 31. Oktober 1879

und würde meine Ansicht nachstehend begründen: Die Tendenz des gegenwärtigen Schreibens ist eine sehr löbliche und achtenswerthe, allein die Durchführung dieses Begehrens glaube ich liegt ausser Bereich des Gemeinderathes, ich halte ihn nicht für competent. Diese Eingabe ist rein politischer Natur. Der Gemeinderat soll in seiner Sitzung soviel als möglich politisches Fragen zu vermeiden trachten. Der Wirkungskreis des Gemeinderathes ist in dem Gemeindestatut § 47 u. 48 genügend bezeichnet. Zur Lösung einer derartigen Frage, einer politischen Frage, glaube ich ist der Gemeinderat als Körper schaft nicht geeignet, weil er hiezu kein gesetzliches Mandat besitzt. Ich glaube vielmehr, daß diese Angelegenheit

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2