und würde meine Ansicht nachstehend be- gründen: Die Tendenz des gegenwärtigen Schrei- bens ist eine sehr löbliche und achtenswerthe, al- lein die Durchführung dieses Begehrens glaube ich liegt ausser Bereich des Gemeinderathes, ich halte ihn nicht für com- petent. Diese Eingabe ist rein politischer Natur. Der Gemeinderat soll in seiner Sitzung soviel als möglich politisches Fragen zu vermeiden trachten. Der Wirkungskreis des Gemeinderathes ist in dem Gemeindesta- tut § 47 u. 48 genügend bezeichnet. Zur Lösung einer derartigen Frage, einer politischen Frage, glaube ich ist der Ge- meinderat als Körper schaft nicht geeignet, weil er hiezu kein gesetzliches Mandat besitzt. Ich glaube vielmehr, daß diese Angelegenheit
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