vorgeschrittene Jahreszeit bewilligen, weil deren Herstellung dem Gesuch- steller sonst nicht mehr möglich sei. Diese Ab- zapfung könnte dann jetzt unter einem mit der Herstellung der Leitung erfolgen und sei für den Fall, als konstatirt sei, daß ge- nügend Wasser vorhan- den sei, kein Grund den Gesuchsteller noch länger herum zu ziehen. G.R. Wenhart bemerkt, daß ja das Wasser nicht weniger würde, wenn die Leitung vollendet sei. Die Gestattung der Abzapfung würde daher durch den Umstand, daß die Instandesetzung noch 14 Tage benöthige, nicht gehindert; schon jetzt sehe man, daß ge- nügend Wasser herein- fliesse. G.R. Haller macht auf
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2