sprochenen Rechte eigentlich erst gar nicht kommen zu können, so kann eine solche an uns gestellte An- forderung als Ausglei- chung unserer verletzten Interessen durchaus nicht betrachtet werden und müssen wir, bevor wir überhaupt an eine Aus- führung jener Anordnun- gen für unsere Rechnung denken können die Ange- legenheit der Ennsquai- laternen im Sinne des früheren Gemeinderatsbe- schlusses geregelt wissen. Vielleicht könnte aber auch eine Compensation derart getroffen werden, daß die Gemeinde die auf jene Laternen fallenden Unkosten übernimmt, den wenn der Gemeinde- rat sich über die Notwendig- keit jener Laternen ge- täuscht hat, so können doch wir nicht die Folge dieser Täuschung tragen. Wir müßten demnach für diese 3 Laternen 3/10 der
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