Ratsprotokoll vom 8. August 1879

unwesentlicher Übelstand muß ferner erachtet werden, daß zu Zwecken des Handarbeitsunterrichtes an der Mädchenbürgerschule für eine besondere Mobilareinrichtung noch nicht vorgesorgt worden ist, welcher Mangel zufolge der Geneigtheit der Schreibfläche der gewöhnlichen Schulbänke zunächst beim Netzen und Nähen nicht minder aber beim Zuschneiden von Wäsche sich notwendig sehr empfindlich fühlbar machten muß und auch thatsächlich sehr lebhaft beklagt wird. 4. Auch ist gemäß § 51 alinea 2 des Gesetzes vom 23. Jänner 1870 /: G. u. V.Bl. IX Stück Nro 11 :/ durch Widmung eines entsprechenden Geldbetrages dafür zu sorgen, daß die gänzlich armen Schülerinnen unentgeldlich mit den erforderlichen Handarbeitsmateriale versehen werden können. 5. Weiter erhält der kk Stadtschulrat

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