Ratsprotokoll vom 8. August 1879

unwesentlicher Übelstand muß ferner erachtet wer- den, daß zu Zwecken des Handarbeitsunterrichtes an der Mädchenbürgerschu- le für eine besondere Mo- bilareinrichtung noch nicht vorgesorgt worden ist, welcher Mangel zufolge der Geneigt- heit der Schreibfläche der ge- wöhnlichen Schulbänke zu- nächst beim Netzen und Nä- hen nicht minder aber beim Zuschneiden von Wäsche sich notwendig sehr empfind- lich fühlbar machten muß und auch thatsächlich sehr leb- haft beklagt wird. 4. Auch ist gemäß § 51 alinea 2 des Gesetzes vom 23. Jänner 1870 /: G. u. V.Bl. IX Stück Nro 11 :/ durch Widmung eines ent- sprechenden Geldbetrages dafür zu sorgen, daß die gänzlich armen Schülerinnen unentgeldlich mit den erforderlichen Handarbeits- materiale versehen wer- den können. 5. Weiter erhält der kk Stadtschulrat

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