auszudehnen wenn diese Verpflichtung vorhanden sei, so habe die Gemeinde ja gar nichts zu veranlassen, denn es sei doch rein ihre Sache, wie viel Flammen sie brennen lassen wolle. G.R. J. Hochhauser erwiedert, er glaube doch selbst der beste Commentar für seine Aussprache zu sein, das, was G.R. Franz v. Jäger angeführt habe, werde er in dieser Form wol nie gesagt haben, denn die Gasanstalt sei allerdings verpflichtet zur Ausdehnung der Gasleitung, jedoch nur unter gewiessen Bedingungen, nämlich wenn seitens so und so vieler Privater der Gas-Consum gesichert sei. G.R. Wenhart bezeichnet gleichfalls der Ausspruch des G.R. Franz v. Jäger als unrichtig, indem sich die Gemeinde durch Gemeinderatsbeschluß verpflichtet habe, für ge-
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