einem Fremden Wasserbezug zu bewilligen; nur der Sektionsantrag entspreche daher vollkommen dem Sachverhalte. G.R. Franz v. Jäger frägt, wem der Vorstadtpfarrhof gehöre vorüber G.R. Ploberger bemerkt, selber gehöre der Gemeinde, während der Vorsitzende hervorhebt, ihm sei für den Augenblick das Eigenthumsverhältnis nicht soweit bekannt, daß er eine competente Auskunft darüber geben könne. G.R. Dr. Hochhauser hebt hervor, daß diese Frage überhaupt nicht zur Sache gehöre, nach seiner Meinung könne es keinem Anstande unterliegen, eine Abzweigung zu gestatten, wenn für die Gemeinde daselbst Wasser genug da sei, dessen Beschaffung für öffentliche
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