einem Fremden Wasserbe- zug zu bewilligen; nur der Sektionsantrag ent- spreche daher vollkommen dem Sachverhalte. G.R. Franz v. Jäger frägt, wem der Vorstadtpfarrhof gehöre vorüber G.R. Ploberger be- merkt, selber gehöre der Gemeinde, während der Vorsitzende hervorhebt, ihm sei für den Augenblick das Eigenthumsverhältnis nicht soweit bekannt, daß er eine competente Aus- kunft darüber geben könne. G.R. Dr. Hochhauser hebt hervor, daß diese Frage überhaupt nicht zur Sache gehöre, nach seiner Meinung könne es keinem Anstande un- terliegen, eine Abzwei- gung zu gestatten, wenn für die Gemeinde daselbst Wasser genug da sei, dessen Beschaffung für öffentliche
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