auf einen andern Platz verlegt würde, so entfalle auch die Notwendigkeit der Herstellung eines Gelän- ders. Ihm sei auch noch ein anderer Punkt sehr wichtig nämlich die Frage, wer Eigen- thümer des Quaies sei; bis jetzt sei immer das hohe Aerar als Eigenthümerin des Ennsquais angenom- men worden und habe das- selbe auch diesen Quai auf seine Kosten hergestellt. Bei allen derartigen Ge- genständen sei nun der Eigenthümer verpflich- tet, dort die nöthigen Schutz- maßregeln zu treffen, worin Unglück entstehen könnte, er glaube daher, daß die Gemeinde nicht verpflichtet sei, ein Schutz- geländer anzubringen, weil sie eben nicht Eigen- thümerin dieses Grun- des sei; es sei
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2