chen, eine solche dürfte Platz greifen und möchte er daher beantragen, es sei ihnen eine theilweise Ermässigung zuzuerkennen. G.R. Perz erwiedert, er glaube daß G.R. Peyrl die Sache nicht richtig auffasse, denn wenn der Gemeinderat den beiden Gesuchstellern eine Ermässigung einräume, so müsse er dieselbe auch allen andern Hüttenbesitzern zukommen lassen. Die Beiden zalen gerade so nach den Raumverhältnisse wie alle Andern und wenn man geltend mache, daß sie heute nicht mehr soviel Geschäfte machen, so müsse er gerade das Gegentheil davon behaupten übrigens könne hierauf der Gemeinderat keine Rücksicht nehmen, weil die Last auf alle gleich mässig vertheilt sei und
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