mir das Ergebnis der letzteren bekannt gegeben werden. Linz am 19. Juni 1879 der k. k. Statthalter. Wiedmann.“ Referent bemerkt hierzu, daß das Statut ohnehin den Mitgliedern des Gemeinderathes zugekommen sei und daß es sich heute hauptsächlich nur um die Bestimmung des § 9 derselben handle, den Referent verliest und der lautet: „Der Anstalt steht ein Curatorium zur Seite, welches die Interessen derselben zu wahren und zu fördern, über die Befreiung vom Unterrichtsgelde und die strafweise Entziehung dieser Befreiung, sowie über Beschwerden jeder Art namentlich wegen verweigerter Aufname von Frequentanten in die Anstalt oder Ausschliessung derselben im Berufungswege zu entscheiden, und die Beschaffung der Fonde
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