Rücksichten getroffenen Ver- fügungen der Gemeinde- vorstehung sollen aufrecht er- halten bleiben.“ G.R. Ploberger stellt die Frage, ob Rekurrent schon diesfalls ge- straft worden sei, worüber Referent bemerkt, daß ihn die Strafe erst für den Fall der Nichterfüllung des Auftra- ges angedroht worden sei und wonach G.R. Ploberger bemerkt man solle demsel- ben andeuten, die Herstel- lungen machen lassen, aber für eine Strafe sei er nicht. G.R. Josef Huber wünscht, daß bei dem Unstande, als Re- kurrent mittellos sei, demselben die Kosten der Plananfertigung erspart werden möchten und daß im wegen der Herrstellung mündlich vom städtischen Ingenieur die nötigen Wei- sungen zu ertheilen sei- en und stellt einen
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