Rücksichten getroffenen Verfügungen der Gemeindevorstehung sollen aufrecht erhalten bleiben.“ G.R. Ploberger stellt die Frage, ob Rekurrent schon diesfalls gestraft worden sei, worüber Referent bemerkt, daß ihn die Strafe erst für den Fall der Nichterfüllung des Auftrages angedroht worden sei und wonach G.R. Ploberger bemerkt man solle demselben andeuten, die Herstellungen machen lassen, aber für eine Strafe sei er nicht. G.R. Josef Huber wünscht, daß bei dem Unstande, als Rekurrent mittellos sei, demselben die Kosten der Plananfertigung erspart werden möchten und daß im wegen der Herrstellung mündlich vom städtischen Ingenieur die nötigen Weisungen zu ertheilen seien und stellt einen
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