Umgang genommen, und die ihm angedrohte Strafe nachgesehen werden, da er die zu den geforderlen Herstellungen erforderlichen Mittel nicht besitze und ihm seine Realität nicht soviel abwerfe, daß er dem ihn gewordenen Auftrag nachkommen könne. Referent bemerkt hiezu, daß die Sektion von der Ansicht ausgegangen sei, daß bei dem Umstande, als der Auftrag aus feuerpolizeilichen Rücksichten getroffen worden sei, es nicht rätlich erscheine dem Gemeinderate ein Abgehen von dieser Verfügung zu empfelen, indem wenn ein Unglück geschehe, dann der Gemeinderat die Schuld hätte und durch den bestehenden Zustand der Parthei selbst Gefahr drohe. Die Sektion beantrage daher: „Die aus feuerpolizeilichen
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