Umgang genommen, und die ihm angedrohte Strafe nachgesehen werden, da er die zu den geforderlen Her- stellungen erforderlichen Mittel nicht besitze und ihm seine Realität nicht soviel abwerfe, daß er dem ihn gewordenen Auftrag nach- kommen könne. Referent bemerkt hiezu, daß die Sektion von der Ansicht ausgegangen sei, daß bei dem Umstande, als der Auf- trag aus feuerpolizeilichen Rücksichten getroffen wor- den sei, es nicht rätlich erschei- ne dem Gemeinderate ein Abgehen von dieser Ver- fügung zu empfelen, indem wenn ein Unglück geschehe, dann der Gemeinderat die Schuld hätte und durch den bestehenden Zustand der Parthei selbst Gefahr drohe. Die Sektion beantrage daher: „Die aus feuerpolizeilichen
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