Auch hier würde es ebenso wenig genirt haben als beim vor- liegendem Gesuche, aber damals habe man darauf hingewiesen, daß, wenn man es Einem bewillige, man es auch einem Andern und Mehreren und Vielen bewilligen müsse, und daß, wenn die Gemende ein- mal mit solchen Bewilli- gungen anfange, sie sich schon in eine Zwangslage begeben habe; es sei damals besonders von den G.R. Peyrl und Dr. Hochhauser auf diesen Punkt aufmerk- sam gemacht worden, was auch nach seiner Ansicht seine Berechtigung habe. Denn sei es auch überhaupt lächer- lich von der Bewilligung für einen Tisch zu sprechen, denn wenn mehrere Gäste kommen, so könne sie der Wirt nicht fortschicken und müsse er wohl mehrere Tische aufstellen. Es sei dieser
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