Der Vorsitzende betont, daß die Anbringung eines Geländers am Ennsquai von der Gemein- de angeregt und die Ge- meinde hiezu nicht beauftragt worden sei, ein solches zu ma- auf Anregung des Bau-Rapportes chen, es sei nämlich die Bezirks- hauptmannschaft, nachdem das Aerar Eigenthümerin des Ennsquaies sei, gefragt wor- den, ob sie daselbst nicht auf ärarische Kosten ein Gelän- der herstellen wolle, was selbe ablehnt habe. G.R. Pointner hebt nochmals hervor, daß immer der Grund- eigenthümer verpflichtet sei, die nöthigen Schutzmaß- regeln herzustellen. Wenn daher von Seite der Bezirks- hauptmannschaft die Anbrin- gung des Geländers abge- lent werde, so müsse man eben trachten, daß sie hiezu von der Statthalterei verhalten würde, vorerst aber müsse die Gemeinde darüber im Reinen sein
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