gemachte Realität unterliegt allen bürgerlichen Lasten, ist jedoch durch 5 Jahre vom 4. April 1810 als den Tag der Ratifikation bis 1815 steuerfrei und darf hiebei ohne magistratliche Ge- nehmigung kein Bau vorge- nommen werden.” 35. Nr. 197 bei der Steyr, Besitzer: der Milde-Versorgungsfond. Haf- tung: Der Besitzer ist schuldig, die nach der Länge des Gartens an der Mittagsseite befindli- che Wasserschlacht auf eigene Kosten immer in guten Stand herzuhalten.” Hiebei bemerkt Referent, daß nach der, in der Sektion vom GR Dr. Hochhauser gesprochenen Ansicht es wün- schenswerth wäre, daß die zwischen der Gemeinde der Wehrgraben- Commune und den Interessen- ten am Wehrgraben im Ver- gleichswege seiner Zeit abgeschlos- senen Abmachungen ins neue Grundbuch eingetra- gen würden.
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