wendig ist, wieder von diesen Grund gegen Nachlaß des Grund- dienstes abtreten.” 28. Nr. 102 Steyrdorf, Besitzer: Johann und Theresia Schatzl, Haftung: „Die in dem Reverse vom 1. Jänner 1853 enthaltenen Ver- bindlichkeiten wegen zweck- mässiger Versorgung der Feuer- leitern im Hofraume dieses Hauses und den öffentlichen Platz neben diesem Hause nie zu beeinträchtigen, zu Gun- sten der Stadtgemeinde Steyr einverleibt.” 31. Nr. 169 Steyrdorf, Besitzer: Johann und Maria Bachner, Haftung: „der Besitzer ist schuldig für die demselben zur Benützung ü- berlassenen, unter der Dachung des zwischen dem Haus Nr. 121 und dem gegenwärtigen befind- lichen Schwiebogens vorhande- nen Platz, erstens die Dachung gut herzuhalten, zweitens an der Schwibogemauer nichts zu verderben, drittens kei- ne neue Mauer, sondern
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