Grund des Reverses vom 23. Okto- ber 1855 die von den Fichtl'schen Ehegatten für sich und ihre Besitz- nachfolger gegenüber der Stadt- gemeinde Steyr eingegange- nen Verpflichtungen. a. bei den unter dem den Fichtl'schen Ehegatten zum Baue einer Holzlage überlassenen städtischen Grundfleck von 2031 □ Maß zur Enns hinab führenden städti- schen Schlauche die Nachsicht und Reparatur jederzeit unwei- gerlich und ohne alle Entschädi- gung zu gestatten und b. die zwischen dem Hause Nr. 70 und obiger Holzlage befindliche städti- sche Stiege zu keiner Zeit durch Anhäufen oder Liegenlassen von Holz oder sonstigen Mate- rialien oder in sonstiger Weise zu behindern einverleibt. 26. Nr. 58 Steyrdorf, Besitzer: Johann und Magdalena John, Haftung: „Die Besitzer sind schuldig, die Ausbesserung der Mauer bei ihren Stadl auf ihre eige- nen Kosten herzustellen
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