„Der Besitzer reversirt sich für sich und seine Hausnachfolger, daß er keinen anderen Platz zu seinem Eigenthum anspreche, als jenen, der von seinen Gartenausgang in einer Breite von 3 1/2 Schuh nach der Schrotbäuerischen Gartenblanken sich gegen das Feld hinaus erstrekt; das Eigenthum der Stadt aber von dem in einer grösseren Breite eingeblankten Platz anerkenne, und sich anheischig mache, in Fall, als der Magistrat verlangt, diese Planken hinweg zu brechen und der Stadt ihren Grund zu ihren Gebrauch zu überlassen, auch daß er mit seinen eigenen Platz keine solche Vorkehrung treffen wolle, die den daselbst eingelegten Brunnröhren nachtheilig wäre.” 9. Nr. 321 Ennsdorf, Besitzer: Josef und Maria Stadlmayr. Haftung: „Den 21. Mai 1827 wurde intabulirt laut Schuldschein vom 21. März 1827 die löbliche Gemeinde Stadt Steyr mit
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