Feuerlacke fortwährend einen wasserhältigen Damm habe und daß der Stadt in Räumung und Verbesserung dieser Lacke und dgl. nie ein Hinderniß gelegt werden dürfe, welche Bedingung vermög gerichtlicher Bewilligung ddo 28. Dezember 1842 Z 3614 als Reallast intabulirt wurde.” 36. Nr. 209 u. 210 b/v Steyr, Besitzer: Anna Waller et Cons. Haftung: „Der Besitzer hat sich für sich selbst, seine Erben und Nachkommen verbindlich gemacht, das bisher durch seinen Hausgarten durchgeronnene Pulverstampf- oder Fluderwasser auf keinerlei Art zu prätentiren, nicht einmal zu benützen, sondern gänzlich demselben entzogen und aufgehoben zu verbleiben.” 43. Nr. 113 Steyrdorf, Besitzer: Josef und Maria Maderböck. Haftung: „1. Der Besitzer ist verbunden, das Thor immer im guten Stand herzuhalten, weil die Strasse durchführt, nur erwiesene Verletzungen durch Fuhrleute regu-
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