Zeit, als dieser Fall eintritt, haben würde. 24. Nr. 56 in Ort, Besitzer Josef Reder Haftung: „Der Besitzer dieses Hauses hat die vor denselben befindliche Wasserbeschlacht allezeit in baulichen Stand herzuhalten.” 27. Nr. 87 Steyrdorf, Besitzer: Johann Millner, Haftung: „der Besitzer reversiret sich für sich und seine Nachfolger, daß er das neuerbaute Kolwagenhüttl weder erhöhen noch erweitern wolle.” 29. Nro. 108 Steyrdorf. Besitzer: Mathias und Josefa Dauberger. Haftung: „Der Besitzer und seine Nachfolger sind schuldig, wegen Erhöhung eines Stock in seinem Hause durch die nächsten 10 Jahre und wenn in dieser Zeit das von der Stadt erhaltene Darlehen pr 800 fl nicht ganz abgezalt sein solle, bis zu derselben gänzlichen Tilgung des neu zu erbauende große Zimmer zu einem Schulzimmer zu belassen und daß er für sich und seine Nachfolger verbunden sein soll, sich durch die nächsten
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