Ratsprotokoll vom 27. Juni 1879

als sie dieses Grundes zu einer gemeinnützigen Anstalt bedürfte, das Wiederkaufsrecht um jenen Schätzungswerth, welchen das Grundstück zur Zeit, als dieser Fall eintritt, haben würde. 19. Nro. - Stadtgrabengrund Besitzer: Stadtgemeinde Steyr, Haftung wie bei Post 18. 20. Nr. 159 Stadtgrabengrund, Besitzer Dr. Emil Haller, Haftung: „In Folge gerichtlicher Erledigung vom 11. April 1835 Z 981 wurden die im Kaufvertrage enthaltenen Bedingungen als Reallast intabulirt u. zw. laut 9. Vertragspunkt das von der Stadt Steyr vorbehaltene Wiederkaufsrecht, im Falle dieser Grund zu einer öffentlichen Anstalt verwendet werden dürfte.” 21. Nr. - Stadtgrabengrund. Besitzer Andreas und Maria Geier Haftung: Gemeinde Stadt Steyr hat für den Fall, als sie dieses Grundes zu einer öffentlichen Anstalt bedürfte, das Wiederkaufsrecht um jenen Schätzungswerth, welchen das Grundstück zur

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