Ratsprotokoll vom 27. Juni 1879

als sie dieses Grundes zu einer ge- meinnützigen Anstalt bedürfte, das Wiederkaufsrecht um jenen Schätzungswerth, welchen das Grundstück zur Zeit, als dieser Fall eintritt, haben würde. 19. Nro. - Stadtgrabengrund Besitzer: Stadtgemeinde Steyr, Haftung wie bei Post 18. 20. Nr. 159 Stadtgrabengrund, Besitzer Dr. Emil Haller, Haftung: „In Folge gerichtlicher Erledigung vom 11. April 1835 Z 981 wurden die im Kauf- vertrage enthaltenen Bedingun- gen als Reallast intabulirt u. zw. laut 9. Vertragspunkt das von der Stadt Steyr vorbehaltene Wieder- kaufsrecht, im Falle dieser Grund zu einer öffentlichen Anstalt verwendet werden dürfte.” 21. Nr. - Stadtgrabengrund. Besitzer Andreas und Maria Geier Haftung: Gemeinde Stadt Steyr hat für den Fall, als sie dieses Grun- des zu einer öffentlichen Anstalt bedürfte, das Wiederkaufs- recht um jenen Schätzungswerth, welchen das Grundstück zur

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