anzunehmen und sich sohin den Lasten aller übrigen bürgerlichen Realitäten wieder zu unterziehen habe. 2. Nro. 160 in der Stadt, Besitzer: Stadtgemeinde Steyr, Haftung: „Das Commissionsprotokoll ddo 27 Mai 1850 wegen Entfernung der Abtrittstätte und wegen der projektirten Demolirung des Hauses Nr. 160 neu selbst in Folge gerichtl. Bewilligung vom 10. Juli 1850 No 6775 hier pränotirt.” 3. Nro. 145 in der Stadt, Besitzer: Josef und Barbara Pichler, Haftung: „Der Besitzer ist schuldig gegen Nutznießung der Stadtgrabenzwinger insoweit dessen Hausgrund reicht, sowol die Stadt- als Grabenmauer bei Verlust dieser Nutzniessung allezeit in baulichen Stand herzuhalten und daher selbe nicht nur einzudecken, sondern auch den Gang herzustellen oder was zur Abhinderung aller Feuergefahr am rätlichsten wäre, eben gar zu kassieren und dagegen die Stadtmauer
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