Grundbuch übertragen oder aber von dieser Übertragung ausge- schlossen werden sollen. Zur Vereinfachung der Sache wollen die bezüglichen Rubriken des Ver- zeichnisses mit den Worten „zu über- tragen” oder „nicht zu übertragen” ausgefüllt und das Verzeichnis sohin anher zurückgeleitet werden. Steyr den 28. Mai 1879. Der kk. Präsi- dent. Weismayr” Referent bemerkt, daß hiezu das Kreisgerichts-Präsidium ein Ver- zeichnis über solche Realitäten an- gefertigt habe, bei denen derartige Giebigkeiten eingetragen seien. Es seien dieß 43 und seien darun- ter solche Giebigkeiten, welche be- reits gegenstandslos geworden, solche, welche noch einige Bedeu- tung haben und endlich solche, die überhaupt noch ganz aufrecht haften und die der Gemeinde- rath in keinen Fall auflassen könnte. Die Sektion habe unter die 43 Realitäten 20 Posten gefun- den, die nach ihrer Ansicht nicht mehr ins neue Grundbuch zu
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