gewordenen Giebigkeiten in gleicher Weise anstandslos bewilligt werden. Die von der Sektion beantragte Aus- stellung der Erklärung wird ein- stimmig genehmigt. Referent färt sohin fort in der Ver- lesung des Schreibens, welches ferner lautet: „Es bestehen aber auch im kreisgerichtlichen Grundbuche zu Gunsten der löblichen Stadtge- meinde zalreiche Haftungen, welche als eigentliche Reallasten auf den bezüglichen Liegenschaften ein- getragen sind. Manche derselben dürften gegenstandslos geworden, andere hinwieder so bedeutungslos sein, daß die Übertragung ins neue Grundbuch füglich unterbleiben könnte. Diese Haftungen wurden in dem beigeschlossenen Verzeichnisse zusam- mengestellt und ergeht demnach das diensthöfliche Ersuchen, es wolle der löbliche Gemeinderath darüber schlüssig werden, ob die eben darin aufgenommenen Haftungen oder welche derselben in das neue
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