Ratsprotokoll vom 27. Juni 1879

und daß auch die Auszeigung der landesfürstlichen Steuern, die, so wie jene Gemeindeabgaben auf den Einlagen des Stadtgrundbuches ersichtlich sind, bei Anlegung des neuen Grundbuches selbstverständlich übergangen wird. Es werden daher alle diese in den sogenannten Gabenausweisen enthaltenen und unter den verschiedensten Titeln vorkommenden Giebigkeiten, als: Brunnsteuer, Feuersteuer, accordirte Gab, Landsteuer zur Stadt, Sterbegefäll, Veränderungsgefäll, Burgfriedensdienst zum Bürgerspital, Gelddienst zum Stadtkammeramt, Freigeld vom Gottesacker, Gabe zur Brunnenamtsverwaltung Ennsdorf u.s.w. im neuen Grundbuche keine Aufname finden, wodurch sicherlich der Stadtgemeinde kein Rechtsnachtheil, den Besitzern der Liegenschaften aber, da letztere von einer allerdings blos formellen, immerhin aber bei verschiedenen Rechtsgeschäften beengenden und beirrenden

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