Ratsprotokoll vom 27. Juni 1879

und daß auch die Auszeigung der landesfürstlichen Steuern, die, so wie jene Gemeindeabgaben auf den Einlagen des Stadtgrund- buches ersichtlich sind, bei Anlegung des neuen Grundbuches selbstver- ständlich übergangen wird. Es werden daher alle diese in den sogenannten Gabenausweisen enthaltenen und unter den ver- schiedensten Titeln vorkommen- den Giebigkeiten, als: Brunn- steuer, Feuersteuer, accordirte Gab, Landsteuer zur Stadt, Sterbe- gefäll, Veränderungsgefäll, Burg- friedensdienst zum Bürgerspital, Gelddienst zum Stadtkammeramt, Freigeld vom Gottesacker, Gabe zur Brunnenamtsverwaltung Enns- dorf u.s.w. im neuen Grund- buche keine Aufname finden, wodurch sicherlich der Stadtgemein- de kein Rechtsnachtheil, den Be- sitzern der Liegenschaften aber, da letztere von einer allerdings blos formellen, immerhin aber bei ver- schiedenen Rechtsgeschäften been- genden und beirrenden

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