dienst zum Stadtkammeramte” ge- genstandslos geworden seien und zu bestehen aufgehört haben. Das gefertigte Präsidium, mit den Arbeiten zur Anlegung des neuen Grundbuches für die Ka- tastralgemeinde Steyr beschäftigt, glaubt der Bestimmung des § 32 des Gesetzes vom 2. Juni 1874 R. G. Bl. Nro 89, wonach nicht mehr zu Recht be- stehende Eintragungen in das neue Grundbuch nicht zu über- tragen sind, zu entsprechen und im Sinne der oben zitirten dort- seitigen Erklärung zu handeln, wenn es die fraglichen Gibigkei- ten von der Übertragung ins neue Grundbuch ausschließt. Hiebei wird es durch die Erwägung bestärkt, daß derlei Giebigkeiten nicht als eigentliche Satzposten haf- ten, sondern in dem in alten Grundbüchern üblich gewese- nen Gabenausweise erschei- nen, letzterer aber nach der Ein- richtung des neuen Grundbu- ches in Wegfall gekommen ist.
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