dienst zum Stadtkammeramte” gegenstandslos geworden seien und zu bestehen aufgehört haben. Das gefertigte Präsidium, mit den Arbeiten zur Anlegung des neuen Grundbuches für die Katastralgemeinde Steyr beschäftigt, glaubt der Bestimmung des § 32 des Gesetzes vom 2. Juni 1874 R. G. Bl. Nro 89, wonach nicht mehr zu Recht bestehende Eintragungen in das neue Grundbuch nicht zu übertragen sind, zu entsprechen und im Sinne der oben zitirten dortseitigen Erklärung zu handeln, wenn es die fraglichen Gibigkeiten von der Übertragung ins neue Grundbuch ausschließt. Hiebei wird es durch die Erwägung bestärkt, daß derlei Giebigkeiten nicht als eigentliche Satzposten haften, sondern in dem in alten Grundbüchern üblich gewesenen Gabenausweise erscheinen, letzterer aber nach der Einrichtung des neuen Grundbuches in Wegfall gekommen ist.
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