Ratsprotokoll vom 27. Juni 1879

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 27. Juni 1879 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Rats-Protokoll über die XIV. Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 27. Juni 1879. Gegenwärtige Der Vorsitzende: Vice-Bürgermeister Gustav Gschaider Die Gemeinderäte Carl Jäger v. Waldau Franz Breslmayr Ferdinand Gründler Anton Landsiedl Josef Haller Anton Mayr Mathias Perz Josef Huber Leopold Huber Georg Pointner Ant. Jäger v. Waldau Josef Reder Franz Jäger v. Waldau Franz Schachinger Wenzl Wenhart Schriftführer: Gem. Sekretär L. A. Iglseder Beginn der Sitzung 3 1/4 Uhr N. M.

Rats-Protokoll über die XIV. Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 27. Juni 1879. Gegenwärtige Der Vorsitzende: Vice-Bürgermeister Gustav Gschaider Die Gemeinderäte Carl Jäger v. Waldau Franz Breslmayr Ferdinand Gründler Anton Landsiedl Josef Haller Anton Mayr Mathias Perz Josef Huber Leopold Huber Georg Pointner Ant. Jäger v. Waldau Josef Reder Franz Jäger v. Waldau Franz Schachinger Wenzl Wenhart Schriftführer: Gem. Sekretär L. A. Iglseder Beginn der Sitzung 3 1/4 Uhr N. M.

Tagesordnung 1. Mittheilungen 2. Wal eines Mitgliedes für den kk Stadtschulrat Steyr. I. Section 3. Amtsbericht wegen Wiederverpachtung der Vorspansfuhren. 4. Amtsbericht wegen Erlassung einer neuen Feuer-Ordnung und einer Instruktion für die Thurmwächter und die Feuersignalisirung. 5. Zuschrift des kk Kreisgerichts-Präsidiums Steyr wegen Eintragung von Haftungen ins neue Grundbuch. II. Section 6. Bericht des Casseamtes über die Cassegebahrung im Monate Mai 1879. 7. 8. Eingaben der Herrn Josef Baumgartner und Josef Haller wegen Ermässigung der Platzgebühr für ihre Jahrmarktshütten. 9. Protokollar-Eingabe des Herrn Johann Schüttengruber wegen Kündigung seiner Ölbergfleischbank.

Tagesordnung 1. Mittheilungen 2. Wal eines Mitgliedes für den kk Stadt- schulrat Steyr. I. Section 3. Amtsbericht wegen Wiederverpach- tung der Vorspansfuhren. 4. Amtsbericht wegen Erlassung einer neuen Feuer-Ordnung und einer Instruktion für die Thurmwächter und die Feuersignalisirung. 5. Zuschrift des kk Kreisgerichts-Prä- sidiums Steyr wegen Eintragung von Haftungen ins neue Grund- buch. II. Section 6. Bericht des Casseamtes über die Cassegebahrung im Monate Mai 1879. 7. 8. Eingaben der Herrn Josef Baum- gartner und Josef Haller wegen Ermässigung der Platzgebühr für ihre Jahrmarktshütten. 9. Protokollar-Eingabe des Herrn Johann Schüttengruber wegen Kündigung seiner Ölbergfleisch- bank.

10. Zuschrift der kk Telegrafen-Direk- tion Linz pct. Räumung der Lokalitäten im Exzölestinerge- bäude. III. Section 11. Eingabe der Frau Josefa Rosenauer um Belassung von angepflanzten Bäumen vor ihrem Hause. 12. Bauamtsbericht über eine städt. Grundparzelle in St. Ulrich. 13. 14. Bauamtsbericht wegen Her- stellung der städt. Wasserleitung zum Exjesuitengebäude und diesfällige Zuschrift des Vorstadt- pfarramtes. 15. Bauamtsbericht wegen Aufstel- lung der Markthütten am Stadt- platz. 16. Bauamtsbericht wegen Renovi- rung des Ratssaales. 17. Bauamtsbericht wegen Vorname von Reparaturen im Theaterge- bäude. 18. Zuschrift des Herrn Anton Poscha- cher wegen Überlassung eines Pflasterstein-Vorrathes. 19. Sektionsbericht wegen Einfüh-

10. Zuschrift der kk Telegrafen-Direktion Linz pct. Räumung der Lokalitäten im Exzölestinergebäude. III. Section 11. Eingabe der Frau Josefa Rosenauer um Belassung von angepflanzten Bäumen vor ihrem Hause. 12. Bauamtsbericht über eine städt. Grundparzelle in St. Ulrich. 13. 14. Bauamtsbericht wegen Herstellung der städt. Wasserleitung zum Exjesuitengebäude und diesfällige Zuschrift des Vorstadtpfarramtes. 15. Bauamtsbericht wegen Aufstellung der Markthütten am Stadtplatz. 16. Bauamtsbericht wegen Renovirung des Ratssaales. 17. Bauamtsbericht wegen Vorname von Reparaturen im Theatergebäude. 18. Zuschrift des Herrn Anton Poschacher wegen Überlassung eines Pflasterstein-Vorrathes. 19. Sektionsbericht wegen Einfüh-

rung der Gasbeleuchtung in die Versuchswerkstätte. 20. Comiteebericht wegen Einführung einer neuen HäuserNummerirung Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, konstatirt die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzal von Gemeinderats-Mitgliedern und bringt hierauf: 1. als Mittheilung nachstehenden Erlass zur Verlesung. „Z 1578. An den Herrn Bürgermeister in Steyr! Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchsten Handschreiben vom 3. d. M. die Allerhöchstdemselben allerunterthänigst angezeigten patriotisch humanitären Leistungen der Gemeindevertretung der Stadt Steyr und des Damen-Comites in Steyr während der vorjährigen Okkupationskämpfe „mit Wohlgefallen“ Allergnädigst zur Kenntnis genommen. Hievon beere ich mich, Euer Wolgeboren in Folge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesver-

rung der Gasbeleuchtung in die Versuchswerkstätte. 20. Comiteebericht wegen Einfüh- rung einer neuen Häuser- Nummerirung Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, konstatirt die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen An- zal von Gemeinderats-Mitglie- dern und bringt hierauf: 1. als Mittheilung nachstehenden Erlass zur Verlesung. „Z 1578. An den Herrn Bürgermeister in Steyr! Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchsten Handschrei- ben vom 3. d. M. die Allerhöchstdem- selben allerunterthänigst ange- zeigten patriotisch humanitären Leistungen der Gemeindever- tretung der Stadt Steyr und des Damen-Comites in Steyr während der vorjährigen Okkupationskämpfe „mit Wohlgefallen“ Allergnädigst zur Kenntnis genommen. Hievon beere ich mich, Euer Wolge- boren in Folge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesver-

theitigung vom 10. d. M. Z 1186 Präs mit der Einladung Mittheilung zu ma- chen, hievon die dortige Gemeinde- Vertretung zur angenommen Wissenschaft in die Kenntnis zu setzen und das mitfolgende Schreiben dem Damenkomite ausfolgen zu wollen. Linz am 19. Juni 1879. Der kk Statthal- ter Wiedmann.“ Wird zur Kenntnis genommen Z 6614. Weiter erwähnt der Vorsitzende, daß das Statut über die Versuchswerkstätte von Seite der Regirung eingelangt sei. Nach demselben sei auch die Wal eines Curatoriums für diese Anstalt vorzunehmen, was er auf die Tages-Ordnung der nächsten Sitzung stellen werde; nur möchte er schon heute dem Gemeinderath einen Paragraph aus dem Statute mittheilen, nämlich den § 4, wel- cher laute: „Für Ertheilung des Unterrichtes wird für die ordent- lichen und ausserordentlichen Schüler ein jährliches Unterrichts- geld mit 5 fl festgesetzt, von dessen Entrichtung jedoch das Curotorium befreien kann. (§ 9) Schreib und Zeichenrequisiten,

theitigung vom 10. d. M. Z 1186 Präs mit der Einladung Mittheilung zu machen, hievon die dortige GemeindeVertretung zur angenommen Wissenschaft in die Kenntnis zu setzen und das mitfolgende Schreiben dem Damenkomite ausfolgen zu wollen. Linz am 19. Juni 1879. Der kk Statthalter Wiedmann.“ Wird zur Kenntnis genommen Z 6614. Weiter erwähnt der Vorsitzende, daß das Statut über die Versuchswerkstätte von Seite der Regirung eingelangt sei. Nach demselben sei auch die Wal eines Curatoriums für diese Anstalt vorzunehmen, was er auf die Tages-Ordnung der nächsten Sitzung stellen werde; nur möchte er schon heute dem Gemeinderath einen Paragraph aus dem Statute mittheilen, nämlich den § 4, welcher laute: „Für Ertheilung des Unterrichtes wird für die ordentlichen und ausserordentlichen Schüler ein jährliches Unterrichtsgeld mit 5 fl festgesetzt, von dessen Entrichtung jedoch das Curotorium befreien kann. (§ 9) Schreib und Zeichenrequisiten,

dann die in der Anstalt zu verwendenden Roh- und Hilfsstoffe werden den ordentlichen und ausserordentlichen Schülern unentgeldlich zur Verfügung gestellt.“ Vorsitzender bemerkt hiezu, die Mitglieder des Gemeinderathes würden sich erinnern, daß in der letzten Sitzung von der Schulgeldzalung gesprochen worden sei und es geheißen habe, daß ein solches von jährlich 20 fl verlangt würde, wie dieß bei anderen derartigen Anstalten der Fall sei. Er habe anläßlich der Anwesenheit des Herrn Professor Hauffe in Steyr mit demselben eingehend über die Anstalt und hinsichtlich des Schulgeldes gesprochen, und habe ihm derselbe damals die Bemerkung gemacht, er werde sich in dieser Richtung verwenden. Durch diese Verwendung sei es auch nun wirklich möglich geworden, daß das Schulgeld nur mit 5 fl jährlich festgesetzt worden sei, wovon übrigens auch noch Befreiungen ertheilt werden könnten. Er ersucht dieß zur angenehmen Kenntniß zu nehmen und

dann die in der Anstalt zu verwen- denden Roh- und Hilfsstoffe werden den ordentlichen und ausserordent- lichen Schülern unentgeldlich zur Verfügung gestellt.“ Vorsitzender bemerkt hiezu, die Mitglieder des Gemeinderathes würden sich erinnern, daß in der letzten Sitzung von der Schulgeld- zalung gesprochen worden sei und es geheißen habe, daß ein solches von jährlich 20 fl verlangt würde, wie dieß bei anderen derartigen Anstal- ten der Fall sei. Er habe anläßlich der Anwesenheit des Herrn Professor Hauffe in Steyr mit demselben ein- gehend über die Anstalt und hin- sichtlich des Schulgeldes gesprochen, und habe ihm derselbe damals die Bemerkung gemacht, er werde sich in dieser Richtung verwenden. Durch diese Verwendung sei es auch nun wirklich möglich geworden, daß das Schulgeld nur mit 5 fl jährlich festgesetzt worden sei, wo- von übrigens auch noch Befrei- ungen ertheilt werden könnten. Er ersucht dieß zur angenehmen Kenntniß zu nehmen und

werde er übrigens den Gegenstand selbst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung stellen. Z 6707 2. Hinsichtlich der auf die Tagesordnung gesetzten Wal eines Mitgliedes des kk. Stadtschulrates Steyr bemerkt der Vorsitzende, er habe dieß deß- wegen veranlaßt, weil er geglaubt habe, daß inzwischen die Bestätti- gung des Bürgermeisters ein- langen würde, in welchem Falle derselbe Vorsitzender des Stadtschul- rathes und daher eine vom Ge- meinderath zu besetzende Stelle im Stadtschulrate frei würde; nachdem nun aber diese Bestätti- gung noch nicht eingetroffen sei, so ersuche er diesen Gegenstand für heute zu vertagen. Z 6649. I. Section 3. GR Pointner verliest nachstehen- den Amtsbericht: Z 6587 - "Löblicher Gemeinderath. Der mit Herrn Ignaz Huemer wegen Besorgung der Vorspannfuhren abgeschlossene Vertrag vom 25. April 1876 ist be- reits erloschen und erscheint

werde er übrigens den Gegenstand selbst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung stellen. Z 6707 2. Hinsichtlich der auf die Tagesordnung gesetzten Wal eines Mitgliedes des kk. Stadtschulrates Steyr bemerkt der Vorsitzende, er habe dieß deßwegen veranlaßt, weil er geglaubt habe, daß inzwischen die Bestättigung des Bürgermeisters einlangen würde, in welchem Falle derselbe Vorsitzender des Stadtschulrathes und daher eine vom Gemeinderath zu besetzende Stelle im Stadtschulrate frei würde; nachdem nun aber diese Bestättigung noch nicht eingetroffen sei, so ersuche er diesen Gegenstand für heute zu vertagen. Z 6649. I. Section 3. GR Pointner verliest nachstehenden Amtsbericht: Z 6587 - "Löblicher Gemeinderath. Der mit Herrn Ignaz Huemer wegen Besorgung der Vorspannfuhren abgeschlossene Vertrag vom 25. April 1876 ist bereits erloschen und erscheint

demnach eine Wiedervergebung derselben notwendig, in welcher Beziehung bemerkt wird, daß selbe im Jahre 1876 im Wege einer Offertausschreibung erfolgt ist. Für den Fall, daß auch heuer wieder eine solche vom löblichen Gemeinderathe beschlossen werden sollte, beert sich das Amt demnach einen Entwurf der Offertausschreibung und der Offertbedingnisse zur weiteren Verfügung vorzulegen. Steyr am 22. Juni 1879. Iglseder“. Hiezu verliest Referent den vom Amte vorgelegten Entwurf der Offertausschreibung und der Offertbedingnisse und stellt sohin namens der Sektion den Antrag auf Vornahme der Offertausschreibung und Genehmigung der beiden Entwürfe. Beschluß nach Antrag - Z 6647. 4. GR Pointner bemerkt, daß der Punkt 4 der Tagesordnung 3 Gegenstände enthalte, nämlich die Erlassung einer Feuer-Ordnung, einer Instruktion für die Thurm-

demnach eine Wiedervergebung derselben notwendig, in welcher Beziehung bemerkt wird, daß sel- be im Jahre 1876 im Wege einer Offertausschreibung erfolgt ist. Für den Fall, daß auch heuer wieder eine solche vom löblichen Gemein- derathe beschlossen werden sollte, be- ert sich das Amt demnach einen Entwurf der Offertausschreibung und der Offertbedingnisse zur wei- teren Verfügung vorzulegen. Steyr am 22. Juni 1879. Iglseder“. Hiezu verliest Referent den vom Amte vorgelegten Entwurf der Offertausschreibung und der Offert- bedingnisse und stellt sohin na- mens der Sektion den Antrag auf Vornahme der Offertausschrei- bung und Genehmigung der beiden Entwürfe. Beschluß nach Antrag - Z 6647. 4. GR Pointner bemerkt, daß der Punkt 4 der Tagesordnung 3 Ge- genstände enthalte, nämlich die Erlassung einer Feuer-Ordnung, einer Instruktion für die Thurm-

wächter und einer Instruktion für die Feuersignalisirung, das Elaborat hierüber sei sehr umfang- reich, indem es 12 vollgeschriebene Bogen umfasse. Bei der gestrigen Sektionssitzung, bei welcher noch ein zweites umfangreiches Stück derselben vorgelegen sei, sei es nicht möglich gewesen, auch die- sen Gegenstand der Berathung zu unterziehen, daher er beantrage, denselben von der heutigen Tages- ordnung, die ohnehin viele Punkte enthalte, abzusetzen. Wird angenommen - Z 6498. 5. GR Pointner verliest ein Schrei- ben des k.k. Kreisgerichts-Präsidi- ums Steyr, welches lautet: „Z 1286 Prs An die löbliche Stadtgemeindevor- stehung Steyr. Zufolge der geschätzten Note vom 21. Jänner 1875 Z 11691 hat der löbliche Gemeinderath der Stadt Steyr erkannt, daß die indem hiergerichtlichen Grundbuche auf zalreichen Liegenschaften für die „gemeine Stadt Steyr” noch haften- den Gibigkeiten als: „Feuer- steuer”, „Brunngeld”, „Geld-

wächter und einer Instruktion für die Feuersignalisirung, das Elaborat hierüber sei sehr umfangreich, indem es 12 vollgeschriebene Bogen umfasse. Bei der gestrigen Sektionssitzung, bei welcher noch ein zweites umfangreiches Stück derselben vorgelegen sei, sei es nicht möglich gewesen, auch diesen Gegenstand der Berathung zu unterziehen, daher er beantrage, denselben von der heutigen Tagesordnung, die ohnehin viele Punkte enthalte, abzusetzen. Wird angenommen - Z 6498. 5. GR Pointner verliest ein Schreiben des k.k. Kreisgerichts-Präsidiums Steyr, welches lautet: „Z 1286 Prs An die löbliche Stadtgemeindevorstehung Steyr. Zufolge der geschätzten Note vom 21. Jänner 1875 Z 11691 hat der löbliche Gemeinderath der Stadt Steyr erkannt, daß die indem hiergerichtlichen Grundbuche auf zalreichen Liegenschaften für die „gemeine Stadt Steyr” noch haftenden Gibigkeiten als: „Feuersteuer”, „Brunngeld”, „Geld-

dienst zum Stadtkammeramte” gegenstandslos geworden seien und zu bestehen aufgehört haben. Das gefertigte Präsidium, mit den Arbeiten zur Anlegung des neuen Grundbuches für die Katastralgemeinde Steyr beschäftigt, glaubt der Bestimmung des § 32 des Gesetzes vom 2. Juni 1874 R. G. Bl. Nro 89, wonach nicht mehr zu Recht bestehende Eintragungen in das neue Grundbuch nicht zu übertragen sind, zu entsprechen und im Sinne der oben zitirten dortseitigen Erklärung zu handeln, wenn es die fraglichen Gibigkeiten von der Übertragung ins neue Grundbuch ausschließt. Hiebei wird es durch die Erwägung bestärkt, daß derlei Giebigkeiten nicht als eigentliche Satzposten haften, sondern in dem in alten Grundbüchern üblich gewesenen Gabenausweise erscheinen, letzterer aber nach der Einrichtung des neuen Grundbuches in Wegfall gekommen ist.

dienst zum Stadtkammeramte” ge- genstandslos geworden seien und zu bestehen aufgehört haben. Das gefertigte Präsidium, mit den Arbeiten zur Anlegung des neuen Grundbuches für die Ka- tastralgemeinde Steyr beschäftigt, glaubt der Bestimmung des § 32 des Gesetzes vom 2. Juni 1874 R. G. Bl. Nro 89, wonach nicht mehr zu Recht be- stehende Eintragungen in das neue Grundbuch nicht zu über- tragen sind, zu entsprechen und im Sinne der oben zitirten dort- seitigen Erklärung zu handeln, wenn es die fraglichen Gibigkei- ten von der Übertragung ins neue Grundbuch ausschließt. Hiebei wird es durch die Erwägung bestärkt, daß derlei Giebigkeiten nicht als eigentliche Satzposten haf- ten, sondern in dem in alten Grundbüchern üblich gewese- nen Gabenausweise erschei- nen, letzterer aber nach der Ein- richtung des neuen Grundbu- ches in Wegfall gekommen ist.

und daß auch die Auszeigung der landesfürstlichen Steuern, die, so wie jene Gemeindeabgaben auf den Einlagen des Stadtgrund- buches ersichtlich sind, bei Anlegung des neuen Grundbuches selbstver- ständlich übergangen wird. Es werden daher alle diese in den sogenannten Gabenausweisen enthaltenen und unter den ver- schiedensten Titeln vorkommen- den Giebigkeiten, als: Brunn- steuer, Feuersteuer, accordirte Gab, Landsteuer zur Stadt, Sterbe- gefäll, Veränderungsgefäll, Burg- friedensdienst zum Bürgerspital, Gelddienst zum Stadtkammeramt, Freigeld vom Gottesacker, Gabe zur Brunnenamtsverwaltung Enns- dorf u.s.w. im neuen Grund- buche keine Aufname finden, wodurch sicherlich der Stadtgemein- de kein Rechtsnachtheil, den Be- sitzern der Liegenschaften aber, da letztere von einer allerdings blos formellen, immerhin aber bei ver- schiedenen Rechtsgeschäften been- genden und beirrenden

und daß auch die Auszeigung der landesfürstlichen Steuern, die, so wie jene Gemeindeabgaben auf den Einlagen des Stadtgrundbuches ersichtlich sind, bei Anlegung des neuen Grundbuches selbstverständlich übergangen wird. Es werden daher alle diese in den sogenannten Gabenausweisen enthaltenen und unter den verschiedensten Titeln vorkommenden Giebigkeiten, als: Brunnsteuer, Feuersteuer, accordirte Gab, Landsteuer zur Stadt, Sterbegefäll, Veränderungsgefäll, Burgfriedensdienst zum Bürgerspital, Gelddienst zum Stadtkammeramt, Freigeld vom Gottesacker, Gabe zur Brunnenamtsverwaltung Ennsdorf u.s.w. im neuen Grundbuche keine Aufname finden, wodurch sicherlich der Stadtgemeinde kein Rechtsnachtheil, den Besitzern der Liegenschaften aber, da letztere von einer allerdings blos formellen, immerhin aber bei verschiedenen Rechtsgeschäften beengenden und beirrenden

Haftung befreit werden, in entschiedener Vortheil erwächst und erlaubt sich das Präsidium um die diesfällige zustimmende Erklärung des löblichen Gemeinderathes zu ersuchen.” Hier bricht Referent die Verlesung ab und bemerkt, daß zuerst dieser Theil des Schreibens der Erledigung zugeführt werden könnte. Die Sektion, welche durch die GR Dr. Hochhauser, Anton von Jäger und ihn vertreten gewesen sei, habe mit Rücksicht darauf, als diese Giebigkeiten nicht mehr aufrecht bestehen, veraltert seien und überhaupt eine derartige Rubrick im neuen Grundbuche nicht mehr vorkomme, in dieser Beziehung beschlossen, dem Kreisgerichts-Präsidium folgende Erklärung auszustellen - „Erklärung. Mit Bezugname auf den Gemeinderatsbeschluß vom 27. Juni 1879 wird die Bewilligung ertheilt, daß die im hierstädtischen Grundbuche den sogenannten Gabenausweisen enthaltenen

Haftung befreit werden, in entschie- dener Vortheil erwächst und erlaubt sich das Präsidium um die diesfälli- ge zustimmende Erklärung des löb- lichen Gemeinderathes zu ersuchen.” Hier bricht Referent die Verlesung ab und bemerkt, daß zuerst dieser Theil des Schreibens der Erledigung zu- geführt werden könnte. Die Sektion, welche durch die GR Dr. Hochhauser, Anton von Jäger und ihn vertreten gewe- sen sei, habe mit Rücksicht darauf, als diese Giebigkeiten nicht mehr aufrecht bestehen, veraltert seien und überhaupt eine derartige Rubrick im neuen Grundbuche nicht mehr vorkomme, in dieser Beziehung beschlossen, dem Kreis- gerichts-Präsidium folgende Erklärung auszustellen - „Erklä- rung. Mit Bezugname auf den Gemeinderatsbeschluß vom 27. Juni 1879 wird die Bewilligung ertheilt, daß die im hierstädtischen Grundbuche den sogenannten Gabenausweisen enthaltenen

und unter den verschiedensten Titeln vorkommenden Giebig- keiten als: Brunnsteuer, Feuer- steuer, accordirte Gab, Landsteuer zur Stadt, Sterbegefäll, Verände- rungsgefäll, Burgfriedensdienst zum Bürgerspital, Gelddienst zum Stadtkammeramt, Freigeld vom Gottesacker, Gabe zur Brunnamts- verwaltung Ennsdorf usw. bei Anlegung des neuen Grundbu- ches über den Stadtbezirk Steyr als gegenstandslos behandelt und übergangen werden können, indem vorgenannte Giebigkei- ten dermalen nicht mehr bestehen und der Stadtgemeinde Steyr durch nicht Aufname derselben neuen Grundbuche kein Rechtsnachtheil erwächst.” Referent verweist noch darauf, daß der Gemeinderat bereits im Jahre 1875 die Löschung der Giebigkeiten Feuersteuer, Brunngeld und Geld- dienst zum Stadtkammeramt bewilligt habe. Es könnte daher auf die Löschung dieser vorliegen- den, bereits gegenstandslos

und unter den verschiedensten Titeln vorkommenden Giebigkeiten als: Brunnsteuer, Feuersteuer, accordirte Gab, Landsteuer zur Stadt, Sterbegefäll, Veränderungsgefäll, Burgfriedensdienst zum Bürgerspital, Gelddienst zum Stadtkammeramt, Freigeld vom Gottesacker, Gabe zur Brunnamtsverwaltung Ennsdorf usw. bei Anlegung des neuen Grundbuches über den Stadtbezirk Steyr als gegenstandslos behandelt und übergangen werden können, indem vorgenannte Giebigkeiten dermalen nicht mehr bestehen und der Stadtgemeinde Steyr durch nicht Aufname derselben neuen Grundbuche kein Rechtsnachtheil erwächst.” Referent verweist noch darauf, daß der Gemeinderat bereits im Jahre 1875 die Löschung der Giebigkeiten Feuersteuer, Brunngeld und Gelddienst zum Stadtkammeramt bewilligt habe. Es könnte daher auf die Löschung dieser vorliegenden, bereits gegenstandslos

gewordenen Giebigkeiten in gleicher Weise anstandslos bewilligt werden. Die von der Sektion beantragte Ausstellung der Erklärung wird einstimmig genehmigt. Referent färt sohin fort in der Verlesung des Schreibens, welches ferner lautet: „Es bestehen aber auch im kreisgerichtlichen Grundbuche zu Gunsten der löblichen Stadtgemeinde zalreiche Haftungen, welche als eigentliche Reallasten auf den bezüglichen Liegenschaften eingetragen sind. Manche derselben dürften gegenstandslos geworden, andere hinwieder so bedeutungslos sein, daß die Übertragung ins neue Grundbuch füglich unterbleiben könnte. Diese Haftungen wurden in dem beigeschlossenen Verzeichnisse zusammengestellt und ergeht demnach das diensthöfliche Ersuchen, es wolle der löbliche Gemeinderath darüber schlüssig werden, ob die eben darin aufgenommenen Haftungen oder welche derselben in das neue

gewordenen Giebigkeiten in gleicher Weise anstandslos bewilligt werden. Die von der Sektion beantragte Aus- stellung der Erklärung wird ein- stimmig genehmigt. Referent färt sohin fort in der Ver- lesung des Schreibens, welches ferner lautet: „Es bestehen aber auch im kreisgerichtlichen Grundbuche zu Gunsten der löblichen Stadtge- meinde zalreiche Haftungen, welche als eigentliche Reallasten auf den bezüglichen Liegenschaften ein- getragen sind. Manche derselben dürften gegenstandslos geworden, andere hinwieder so bedeutungslos sein, daß die Übertragung ins neue Grundbuch füglich unterbleiben könnte. Diese Haftungen wurden in dem beigeschlossenen Verzeichnisse zusam- mengestellt und ergeht demnach das diensthöfliche Ersuchen, es wolle der löbliche Gemeinderath darüber schlüssig werden, ob die eben darin aufgenommenen Haftungen oder welche derselben in das neue

Grundbuch übertragen oder aber von dieser Übertragung ausge- schlossen werden sollen. Zur Vereinfachung der Sache wollen die bezüglichen Rubriken des Ver- zeichnisses mit den Worten „zu über- tragen” oder „nicht zu übertragen” ausgefüllt und das Verzeichnis sohin anher zurückgeleitet werden. Steyr den 28. Mai 1879. Der kk. Präsi- dent. Weismayr” Referent bemerkt, daß hiezu das Kreisgerichts-Präsidium ein Ver- zeichnis über solche Realitäten an- gefertigt habe, bei denen derartige Giebigkeiten eingetragen seien. Es seien dieß 43 und seien darun- ter solche Giebigkeiten, welche be- reits gegenstandslos geworden, solche, welche noch einige Bedeu- tung haben und endlich solche, die überhaupt noch ganz aufrecht haften und die der Gemeinde- rath in keinen Fall auflassen könnte. Die Sektion habe unter die 43 Realitäten 20 Posten gefun- den, die nach ihrer Ansicht nicht mehr ins neue Grundbuch zu

Grundbuch übertragen oder aber von dieser Übertragung ausgeschlossen werden sollen. Zur Vereinfachung der Sache wollen die bezüglichen Rubriken des Verzeichnisses mit den Worten „zu übertragen” oder „nicht zu übertragen” ausgefüllt und das Verzeichnis sohin anher zurückgeleitet werden. Steyr den 28. Mai 1879. Der kk. Präsident. Weismayr” Referent bemerkt, daß hiezu das Kreisgerichts-Präsidium ein Verzeichnis über solche Realitäten angefertigt habe, bei denen derartige Giebigkeiten eingetragen seien. Es seien dieß 43 und seien darunter solche Giebigkeiten, welche bereits gegenstandslos geworden, solche, welche noch einige Bedeutung haben und endlich solche, die überhaupt noch ganz aufrecht haften und die der Gemeinderath in keinen Fall auflassen könnte. Die Sektion habe unter die 43 Realitäten 20 Posten gefunden, die nach ihrer Ansicht nicht mehr ins neue Grundbuch zu

übertragen wären, während die andern 23 auch im neuen Grundbuche Wiederaufname finden sollten; er glaube daher, es sei angezeigt, dem Gemeinderath die 20 Fälle, in denen die Sektion auf Nichtübertragung den Antrag stelle, bekannt zu geben, während von dem Vortrage der anderen 23 Fälle, welche ohnehin fortbestehen sollten, Umgang genommen werden könnte. Referent bringt sohin die 20 Posten, welcher nach dem Antrage der Sektion ins neue Grundbuch nicht mehr zu übertragen seien, zur Verlesung. Diese 20 Posten sind: 1. Nr. 30 in der Stadt. Besitzer: das kk Aerar. Haftung: Laut Vertrag ddo 24 November 1846 Punkt 2 hat sich die Stadt Steyr bedungen, daß dieses Gebäude, wenn es gegen Vermuten einstens diese Bestimmung wieder verlieren und in ein Privateigentum übergehen sollte, die Eigenschaft als bürgerliche Realität in vollem Sinne des Wortes wieder

übertragen wären, während die andern 23 auch im neuen Grund- buche Wiederaufname finden sollten; er glaube daher, es sei angezeigt, dem Gemeinderath die 20 Fälle, in denen die Sektion auf Nichtübertragung den Antrag stelle, bekannt zu geben, während von dem Vortrage der anderen 23 Fälle, welche ohnehin fortbestehen sollten, Umgang genommen werden könnte. Referent bringt sohin die 20 Posten, welcher nach dem Antrage der Sek- tion ins neue Grundbuch nicht mehr zu übertragen seien, zur Verlesung. Diese 20 Posten sind: 1. Nr. 30 in der Stadt. Besitzer: das kk Aerar. Haftung: Laut Vertrag ddo 24 November 1846 Punkt 2 hat sich die Stadt Steyr bedungen, daß die- ses Gebäude, wenn es gegen Ver- muten einstens diese Bestim- mung wieder verlieren und in ein Privateigentum über- gehen sollte, die Eigenschaft als bürgerliche Realität in vollem Sinne des Wortes wieder

anzunehmen und sich sohin den Lasten aller übrigen bürgerli- chen Realitäten wieder zu un- terziehen habe. 2. Nro. 160 in der Stadt, Besitzer: Stadtgemeinde Steyr, Haftung: „Das Commissionsprotokoll ddo 27 Mai 1850 wegen Entfernung der Ab- trittstätte und wegen der projek- tirten Demolirung des Hauses Nr. 160 neu selbst in Folge gerichtl. Bewilligung vom 10. Juli 1850 No 6775 hier pränotirt.” 3. Nro. 145 in der Stadt, Besitzer: Josef und Barbara Pichler, Haftung: „Der Besitzer ist schuldig gegen Nutz- nießung der Stadtgrabenzwin- ger insoweit dessen Hausgrund reicht, sowol die Stadt- als Graben- mauer bei Verlust dieser Nutz- niessung allezeit in baulichen Stand herzuhalten und daher selbe nicht nur einzudecken, sondern auch den Gang herzustel- len oder was zur Abhinderung aller Feuergefahr am rätlichsten wäre, eben gar zu kassieren und dagegen die Stadtmauer

anzunehmen und sich sohin den Lasten aller übrigen bürgerlichen Realitäten wieder zu unterziehen habe. 2. Nro. 160 in der Stadt, Besitzer: Stadtgemeinde Steyr, Haftung: „Das Commissionsprotokoll ddo 27 Mai 1850 wegen Entfernung der Abtrittstätte und wegen der projektirten Demolirung des Hauses Nr. 160 neu selbst in Folge gerichtl. Bewilligung vom 10. Juli 1850 No 6775 hier pränotirt.” 3. Nro. 145 in der Stadt, Besitzer: Josef und Barbara Pichler, Haftung: „Der Besitzer ist schuldig gegen Nutznießung der Stadtgrabenzwinger insoweit dessen Hausgrund reicht, sowol die Stadt- als Grabenmauer bei Verlust dieser Nutzniessung allezeit in baulichen Stand herzuhalten und daher selbe nicht nur einzudecken, sondern auch den Gang herzustellen oder was zur Abhinderung aller Feuergefahr am rätlichsten wäre, eben gar zu kassieren und dagegen die Stadtmauer

mit Ziegeln einzudecken.” 4. Nro. 143 am Berg, Besitzer: Chrisostomus Krichbaum, Haftung: Wörtlich wie Post 3. 5. Nro. 4 Thorwarthaus am Ennsthor, Besitzer: Carl Stohl, Haftung: „Den von den Eheleuten Karl und Barbara Stohl ausgestellten Revers dd. Steyr 22. Juni 1856 zur Sicherstellung ihrer - der Stadtgemeinde Steyr gegenüber eingegangenen Verbindlichkeit a. wegen Ausbrechung eines neuen Stiegenfensters im städtischen Thurme auf ihre Kosten b. wegen Anerkennung der zum Bauen des Stohl'schen Neugebäudes benützten Thurm Mauer als Eigenthum der Stadtgemeinde einverleibt. Hiezu bemerkt Referent, daß der bezügliche Thurm Eigenthum des Hr. Ludwig Werndl ist und daher die Gemeinde hierüber nichts zu verfügen habe. 7. Nr. 274 Ennsdorf, Besitzer: FasszieherCommune Steyr, Haftung: „Die Besitzer der dreifachen Schiffmeistersgerechtigkeit sind schuldig,

mit Ziegeln einzudecken.” 4. Nro. 143 am Berg, Besitzer: Chrisosto- mus Krichbaum, Haftung: Wörtlich wie Post 3. 5. Nro. 4 Thorwarthaus am Ennsthor, Besitzer: Carl Stohl, Haftung: „Den von den Eheleuten Karl und Barbara Stohl ausgestell- ten Revers dd. Steyr 22. Juni 1856 zur Sicherstellung ihrer - der Stadt- gemeinde Steyr gegenüber eingegangenen Verbindlichkeit a. wegen Ausbrechung eines neu- en Stiegenfensters im städtischen Thurme auf ihre Kosten b. we- gen Anerkennung der zum Bauen des Stohl'schen Neugebäu- des benützten Thurm Mauer als Eigenthum der Stadtgemein- de einverleibt. Hiezu bemerkt Referent, daß der bezügliche Thurm Eigenthum des Hr. Ludwig Werndl ist und daher die Gemeinde hierüber nichts zu verfügen habe. 7. Nr. 274 Ennsdorf, Besitzer: Fasszieher- Commune Steyr, Haftung: „Die Besitzer der dreifachen Schiffmei- stersgerechtigkeit sind schuldig,

das hiesige Publikum immer mit hinlänglichen Wasserfuhren zu versehen und selbes mit keinen überspannten Schifflohn zu beschweren, widrigenfalls sie gehalten seien sollen, ein oder andere Schiffmeistereigerechtig- keit Jemand andern und bil- ligen Preis hindanzugeben.” 8. Nro. 323 Ennsdorf, Besitzer: Josef und Magdalena Wittmann, Haftung: „Den 30. April 1792 wurde vorge- merkt ein Revers vom 30. A- pril 1792, wodurch der Besitzer den Magistrat schadlos zu halten ver- spricht wegen des an das Hofge- richt Garsten ausgestellten Re- verses über die der Maria Sprin- gerin erfolgte Erbschaft ihres ab- wesenden Bruder Wolfgang Tanzers pr 30 f 6 x.” 11. Nro. 304 Ennsdorf, Besitzer: Josef Geist- berger, Haftung: Wie bei Post 10. 13. Nro. - der Morlinstadl in der Schö- nau, Besitzer Karl Schwarz, Haf- tung: „Ohne magistratliche Er- laubnis darf hiebei kein Bau vorgenommen werden.

das hiesige Publikum immer mit hinlänglichen Wasserfuhren zu versehen und selbes mit keinen überspannten Schifflohn zu beschweren, widrigenfalls sie gehalten seien sollen, ein oder andere Schiffmeistereigerechtigkeit Jemand andern und billigen Preis hindanzugeben.” 8. Nro. 323 Ennsdorf, Besitzer: Josef und Magdalena Wittmann, Haftung: „Den 30. April 1792 wurde vorgemerkt ein Revers vom 30. April 1792, wodurch der Besitzer den Magistrat schadlos zu halten verspricht wegen des an das Hofgericht Garsten ausgestellten Reverses über die der Maria Springerin erfolgte Erbschaft ihres abwesenden Bruder Wolfgang Tanzers pr 30 f 6 x.” 11. Nro. 304 Ennsdorf, Besitzer: Josef Geistberger, Haftung: Wie bei Post 10. 13. Nro. - der Morlinstadl in der Schönau, Besitzer Karl Schwarz, Haftung: „Ohne magistratliche Erlaubnis darf hiebei kein Bau vorgenommen werden.

14. Nro. - Besitzer: Johann Kellauer, Haftung: „Die Besitzer der untersten Ennsleiten sind verbunden, die Landlstiegenhandhab und den kurzen Steg über den meist trockenen Bach auf eigene Kosten herzuhalten.” 17. Nro. - Stadtgrabengrund Besitzer: Karl und Agnes Halub, Haftung: „Vermöge gerichtlicher Bewilligung ddo 31. Oktober 1832 Z 2642 wird der in den zwischen der Stadt Steyr und der Anna Falferin abgeschlossenen Kaufvertrag vom 2. Juni 1832 enthaltenen 2. Kontrakspunkt, vermög welchen sich die Stadt Steyr das Wiederkaufsrecht auf diesem Grunde vorbehält und womit die Grabenmauer kumulativ mit den übrigen Besitzern des Stadtgraben auf Kosten der Besitzer herzuhalten sei, als Reallast intabulirt.” 18. Nr. 161 Besitzer wie Post 17. Haftung: Die Gemeinde Stadt Steyr hat für den Fall,

14. Nro. - Besitzer: Johann Kellauer, Haftung: „Die Besitzer der un- tersten Ennsleiten sind ver- bunden, die Landlstiegenhand- hab und den kurzen Steg über den meist trockenen Bach auf eigene Kosten herzuhalten.” 17. Nro. - Stadtgrabengrund Besitzer: Karl und Agnes Halub, Haftung: „Vermöge gerichtlicher Bewilli- gung ddo 31. Oktober 1832 Z 2642 wird der in den zwischen der Stadt Steyr und der Anna Falfe- rin abgeschlossenen Kaufvertrag vom 2. Juni 1832 enthaltenen 2. Kontrakspunkt, vermög wel- chen sich die Stadt Steyr das Wieder- kaufsrecht auf diesem Grunde vorbehält und womit die Gra- benmauer kumulativ mit den übrigen Besitzern des Stadtgraben auf Kosten der Besitzer herzuhalten sei, als Reallast intabulirt.” 18. Nr. 161 Besitzer wie Post 17. Haftung: Die Gemeinde Stadt Steyr hat für den Fall,

als sie dieses Grundes zu einer ge- meinnützigen Anstalt bedürfte, das Wiederkaufsrecht um jenen Schätzungswerth, welchen das Grundstück zur Zeit, als dieser Fall eintritt, haben würde. 19. Nro. - Stadtgrabengrund Besitzer: Stadtgemeinde Steyr, Haftung wie bei Post 18. 20. Nr. 159 Stadtgrabengrund, Besitzer Dr. Emil Haller, Haftung: „In Folge gerichtlicher Erledigung vom 11. April 1835 Z 981 wurden die im Kauf- vertrage enthaltenen Bedingun- gen als Reallast intabulirt u. zw. laut 9. Vertragspunkt das von der Stadt Steyr vorbehaltene Wieder- kaufsrecht, im Falle dieser Grund zu einer öffentlichen Anstalt verwendet werden dürfte.” 21. Nr. - Stadtgrabengrund. Besitzer Andreas und Maria Geier Haftung: Gemeinde Stadt Steyr hat für den Fall, als sie dieses Grun- des zu einer öffentlichen Anstalt bedürfte, das Wiederkaufs- recht um jenen Schätzungswerth, welchen das Grundstück zur

als sie dieses Grundes zu einer gemeinnützigen Anstalt bedürfte, das Wiederkaufsrecht um jenen Schätzungswerth, welchen das Grundstück zur Zeit, als dieser Fall eintritt, haben würde. 19. Nro. - Stadtgrabengrund Besitzer: Stadtgemeinde Steyr, Haftung wie bei Post 18. 20. Nr. 159 Stadtgrabengrund, Besitzer Dr. Emil Haller, Haftung: „In Folge gerichtlicher Erledigung vom 11. April 1835 Z 981 wurden die im Kaufvertrage enthaltenen Bedingungen als Reallast intabulirt u. zw. laut 9. Vertragspunkt das von der Stadt Steyr vorbehaltene Wiederkaufsrecht, im Falle dieser Grund zu einer öffentlichen Anstalt verwendet werden dürfte.” 21. Nr. - Stadtgrabengrund. Besitzer Andreas und Maria Geier Haftung: Gemeinde Stadt Steyr hat für den Fall, als sie dieses Grundes zu einer öffentlichen Anstalt bedürfte, das Wiederkaufsrecht um jenen Schätzungswerth, welchen das Grundstück zur

Zeit, als dieser Fall eintritt, haben würde. 24. Nr. 56 in Ort, Besitzer Josef Reder Haftung: „Der Besitzer dieses Hauses hat die vor denselben befindliche Wasserbeschlacht allezeit in baulichen Stand herzuhalten.” 27. Nr. 87 Steyrdorf, Besitzer: Johann Millner, Haftung: „der Besitzer reversiret sich für sich und seine Nachfolger, daß er das neuerbaute Kolwagenhüttl weder erhöhen noch erweitern wolle.” 29. Nro. 108 Steyrdorf. Besitzer: Mathias und Josefa Dauberger. Haftung: „Der Besitzer und seine Nachfolger sind schuldig, wegen Erhöhung eines Stock in seinem Hause durch die nächsten 10 Jahre und wenn in dieser Zeit das von der Stadt erhaltene Darlehen pr 800 fl nicht ganz abgezalt sein solle, bis zu derselben gänzlichen Tilgung des neu zu erbauende große Zimmer zu einem Schulzimmer zu belassen und daß er für sich und seine Nachfolger verbunden sein soll, sich durch die nächsten

Zeit, als dieser Fall eintritt, haben würde. 24. Nr. 56 in Ort, Besitzer Josef Reder Haftung: „Der Besitzer dieses Hauses hat die vor denselben befindliche Wasserbeschlacht allezeit in baulichen Stand herzuhalten.” 27. Nr. 87 Steyrdorf, Besitzer: Johann Millner, Haftung: „der Besitzer re- versiret sich für sich und seine Nachfolger, daß er das neuer- baute Kolwagenhüttl weder er- höhen noch erweitern wolle.” 29. Nro. 108 Steyrdorf. Besitzer: Mathias und Josefa Dauberger. Haftung: „Der Besitzer und seine Nachfolger sind schuldig, wegen Erhöhung ei- nes Stock in seinem Hause durch die nächsten 10 Jahre und wenn in dieser Zeit das von der Stadt erhaltene Darlehen pr 800 fl nicht ganz abgezalt sein solle, bis zu derselben gänzlichen Tilgung des neu zu erbauende große Zimmer zu einem Schulzimmer zu belassen und daß er für sich und seine Nachfolger verbun- den sein soll, sich durch die nächsten

zehn Jahre vom 1. November 1801 angefangen, mit einen jährli- chen Zins von vierzig Gulden mit Einbegriff seines bisher genossenen Zinsbeitrages für dieses Schulzimmer zu begnü- gen.” 30. Nr. 110 Steyrdorf. Besitzer: Elisabeth Stichlberger. Haftung: „Den Be- sitzer dieser Behausung Wolfgang und Juliana Hirger wurde vermög Kaufvertrag vom 31. August 1842 von der zwischen die- sem Hause und der Feuerlacke in Wieserfeld stehenden Stadt- mauer ein Theil von 2 Klafter 4 Schuh Länge mit der Bedin- gung überlassen, daß die Be- sitzer dieses Hauses, daß sie dieselbe mittelst ihres Dachstuhles gehörig eindecken, daß sie dieselbe auf beiden Seiten ordentlich auswerfen und verputzen lassen, daß sie für alle künfti- gen Zeiten vom Grunde aus ein guten Zustande und in der gegenwärtigen Dicke her- halten, daß an derselben die

zehn Jahre vom 1. November 1801 angefangen, mit einen jährlichen Zins von vierzig Gulden mit Einbegriff seines bisher genossenen Zinsbeitrages für dieses Schulzimmer zu begnügen.” 30. Nr. 110 Steyrdorf. Besitzer: Elisabeth Stichlberger. Haftung: „Den Besitzer dieser Behausung Wolfgang und Juliana Hirger wurde vermög Kaufvertrag vom 31. August 1842 von der zwischen diesem Hause und der Feuerlacke in Wieserfeld stehenden Stadtmauer ein Theil von 2 Klafter 4 Schuh Länge mit der Bedingung überlassen, daß die Besitzer dieses Hauses, daß sie dieselbe mittelst ihres Dachstuhles gehörig eindecken, daß sie dieselbe auf beiden Seiten ordentlich auswerfen und verputzen lassen, daß sie für alle künftigen Zeiten vom Grunde aus ein guten Zustande und in der gegenwärtigen Dicke herhalten, daß an derselben die

Feuerlacke fortwährend einen wasserhältigen Damm habe und daß der Stadt in Räumung und Verbesserung dieser Lacke und dgl. nie ein Hinderniß gelegt werden dürfe, welche Bedingung vermög gerichtlicher Bewilligung ddo 28. Dezember 1842 Z 3614 als Reallast intabulirt wurde.” 36. Nr. 209 u. 210 b/v Steyr, Besitzer: Anna Waller et Cons. Haftung: „Der Besitzer hat sich für sich selbst, seine Erben und Nachkommen verbindlich gemacht, das bisher durch seinen Hausgarten durchgeronnene Pulverstampf- oder Fluderwasser auf keinerlei Art zu prätentiren, nicht einmal zu benützen, sondern gänzlich demselben entzogen und aufgehoben zu verbleiben.” 43. Nr. 113 Steyrdorf, Besitzer: Josef und Maria Maderböck. Haftung: „1. Der Besitzer ist verbunden, das Thor immer im guten Stand herzuhalten, weil die Strasse durchführt, nur erwiesene Verletzungen durch Fuhrleute regu-

Feuerlacke fortwährend einen wasserhältigen Damm habe und daß der Stadt in Räumung und Verbesserung dieser Lacke und dgl. nie ein Hinderniß gelegt werden dürfe, welche Bedingung vermög gerichtlicher Bewilligung ddo 28. Dezember 1842 Z 3614 als Reallast intabulirt wurde.” 36. Nr. 209 u. 210 b/v Steyr, Besitzer: Anna Waller et Cons. Haftung: „Der Be- sitzer hat sich für sich selbst, seine Erben und Nachkommen ver- bindlich gemacht, das bisher durch seinen Hausgarten durchge- ronnene Pulverstampf- oder Fluderwasser auf keinerlei Art zu prätentiren, nicht einmal zu benützen, sondern gänzlich demselben entzogen und auf- gehoben zu verbleiben.” 43. Nr. 113 Steyrdorf, Besitzer: Josef und Maria Maderböck. Haftung: „1. Der Besitzer ist verbunden, das Thor immer im guten Stand her- zuhalten, weil die Strasse durch- führt, nur erwiesene Verlet- zungen durch Fuhrleute regu-

wirt die Stadtgemeinde. 2. Diese bürgerlich gemachte Realität unter- liegt allen bürgerlichen Lasten, ist jedoch durch 5 Jahre vom 4. April 1810 als den Tag der Ratification - bis 1815 steuerfrei und darf hiebei ohne magistratliche Bewilligung kein Bau vorgenommen werden.” Bei erfolgender getrennter Ab- stimmung über jeden einzelnen die- ser Posten wird vom Gemeinde- rath die Nichtübertragung konform dem Sektions-Antrag zum Beschluß erhoben. Hienach bemerkt, Referent, daß die restlichen 23 Po- sten nach dem Antrag der Sektion zu übertragen seien und daher nach seiner Meinung vom Vor- trage derselben Umgang ge- nommen werden könnten. GR Reder wünscht, daß auch diese Posten zur Kenntnis des Ge- meinderathes gebracht werden mögen. Referent bringt sohin diese Posten zur Vorlesung, dieselben sind: 6. Nro. 275 Ennsdorf, Besitzer: Johann und Maria Scholz. Haftung:

wirt die Stadtgemeinde. 2. Diese bürgerlich gemachte Realität unterliegt allen bürgerlichen Lasten, ist jedoch durch 5 Jahre vom 4. April 1810 als den Tag der Ratification - bis 1815 steuerfrei und darf hiebei ohne magistratliche Bewilligung kein Bau vorgenommen werden.” Bei erfolgender getrennter Abstimmung über jeden einzelnen dieser Posten wird vom Gemeinderath die Nichtübertragung konform dem Sektions-Antrag zum Beschluß erhoben. Hienach bemerkt, Referent, daß die restlichen 23 Posten nach dem Antrag der Sektion zu übertragen seien und daher nach seiner Meinung vom Vortrage derselben Umgang genommen werden könnten. GR Reder wünscht, daß auch diese Posten zur Kenntnis des Gemeinderathes gebracht werden mögen. Referent bringt sohin diese Posten zur Vorlesung, dieselben sind: 6. Nro. 275 Ennsdorf, Besitzer: Johann und Maria Scholz. Haftung:

„Der Besitzer reversirt sich für sich und seine Hausnachfolger, daß er keinen anderen Platz zu seinem Eigenthum anspreche, als jenen, der von seinen Gartenausgang in einer Breite von 3 1/2 Schuh nach der Schrotbäuerischen Gartenblanken sich gegen das Feld hinaus erstrekt; das Eigenthum der Stadt aber von dem in einer grösseren Breite eingeblankten Platz anerkenne, und sich anheischig mache, in Fall, als der Magistrat verlangt, diese Planken hinweg zu brechen und der Stadt ihren Grund zu ihren Gebrauch zu überlassen, auch daß er mit seinen eigenen Platz keine solche Vorkehrung treffen wolle, die den daselbst eingelegten Brunnröhren nachtheilig wäre.” 9. Nr. 321 Ennsdorf, Besitzer: Josef und Maria Stadlmayr. Haftung: „Den 21. Mai 1827 wurde intabulirt laut Schuldschein vom 21. März 1827 die löbliche Gemeinde Stadt Steyr mit

„Der Besitzer reversirt sich für sich und seine Hausnachfolger, daß er keinen anderen Platz zu seinem Eigenthum anspreche, als jenen, der von seinen Gar- tenausgang in einer Breite von 3 1/2 Schuh nach der Schrotbäueri- schen Gartenblanken sich gegen das Feld hinaus erstrekt; das Eigenthum der Stadt aber von dem in einer grösseren Breite ein- geblankten Platz anerkenne, und sich anheischig mache, in Fall, als der Magistrat verlangt, diese Planken hinweg zu bre- chen und der Stadt ihren Grund zu ihren Gebrauch zu überlas- sen, auch daß er mit seinen eigenen Platz keine solche Vor- kehrung treffen wolle, die den daselbst eingelegten Brunn- röhren nachtheilig wäre.” 9. Nr. 321 Ennsdorf, Besitzer: Josef und Maria Stadlmayr. Haf- tung: „Den 21. Mai 1827 wurde intabulirt laut Schuldschein vom 21. März 1827 die löbliche Gemeinde Stadt Steyr mit

dem Darlehen pr 800 fl C. M.” 10. Nro. 266 Ennsdorf, Besitzer: Georg und Caroline Moshamer, Haf- tung: 1. „Der Besitzer ist verbun- den, das Thor, wie es beim Kauf war, immer im guten Stand herzuhalten, weil die Strasse durch- geht, nur Verletzungen durch die Fuhrleute reparirt die Stadtge- meinde. 2. Diese bürgerlich ge- machte Realität unterliegt allen bürgerlichen Lasten, ist jedoch durch 5 Jahre vom 4. April 1810 als den Tag der Rati- fikation bis 1815 steuerfrei und darf ohne magistratliche Genehmigung kein Bau vor- genommen werden.” 12. Nr. 282 Kollertor auf der Ennslei- ten. Besitzer: Mathias und Char- lotte Ecker, Haftung: Wie Post 11. 15. Nr. 219. Reichenschwall, Besitzer: Theresia Öllinger. Haftung: „Den 10. April 1833 wurde vormöge magistratlicher Erledigung vom 19. September 1832 Z 1866 die im Kaufskontrakte vom 22. Juli 1822 im 5. Punkte mit

dem Darlehen pr 800 fl C. M.” 10. Nro. 266 Ennsdorf, Besitzer: Georg und Caroline Moshamer, Haftung: 1. „Der Besitzer ist verbunden, das Thor, wie es beim Kauf war, immer im guten Stand herzuhalten, weil die Strasse durchgeht, nur Verletzungen durch die Fuhrleute reparirt die Stadtgemeinde. 2. Diese bürgerlich gemachte Realität unterliegt allen bürgerlichen Lasten, ist jedoch durch 5 Jahre vom 4. April 1810 als den Tag der Ratifikation bis 1815 steuerfrei und darf ohne magistratliche Genehmigung kein Bau vorgenommen werden.” 12. Nr. 282 Kollertor auf der Ennsleiten. Besitzer: Mathias und Charlotte Ecker, Haftung: Wie Post 11. 15. Nr. 219. Reichenschwall, Besitzer: Theresia Öllinger. Haftung: „Den 10. April 1833 wurde vormöge magistratlicher Erledigung vom 19. September 1832 Z 1866 die im Kaufskontrakte vom 22. Juli 1822 im 5. Punkte mit

Beziehung auf das Comissionsprotokoll vom 1. Februar 1828 Z 389 bemerkte Verbindlichkeit, daß das gegen den städt. Zwinger befindliche Fenster mit einem eiseren Gitter zu versichern und auf Verlangen der Stadt im Nothwendigkeitsfalle wieder zu vermauern, für die Stadt als Reallast intabulirt.” 16. Nr. 135 am Berg Besitzer: Franz und Elisabeth Lang, Haftung: „Den 1. Juli 1833 wurde vermöge gerichtlicher Erledigung ddo 24. April 1833 Z 1136 in Folge des zwischen der Stadt Steyr und dem Käufer Anton Wittenberger abgeschlossenen Kaufkontrakt von 11. Hornung 1833 als Reallast der 6. Kontraktspunkt, nach welchem sich die Stadt Steyr das Recht des Wiederkaufes, im Falle als der Religionsfond nachdem Kaufbriefe vom 18. September 1786 des ganze Exzölestinergebäude wieder einlösen wollte, vorbehält.

Beziehung auf das Comissions- protokoll vom 1. Februar 1828 Z 389 bemerkte Verbindlichkeit, daß das gegen den städt. Zwin- ger befindliche Fenster mit einem eiseren Gitter zu ver- sichern und auf Verlangen der Stadt im Nothwendigkeitsfalle wieder zu vermauern, für die Stadt als Reallast intabulirt.” 16. Nr. 135 am Berg Besitzer: Franz und Elisabeth Lang, Haftung: „Den 1. Juli 1833 wurde vermöge gerichtlicher Erledigung ddo 24. April 1833 Z 1136 in Folge des zwi- schen der Stadt Steyr und dem Käufer Anton Wittenberger abgeschlossenen Kaufkontrakt von 11. Hornung 1833 als Real- last der 6. Kontraktspunkt, nach welchem sich die Stadt Steyr das Recht des Wiederkaufes, im Falle als der Religionsfond nachdem Kaufbriefe vom 18. September 1786 des ganze Exzölestinerge- bäude wieder einlösen wollte, vorbehält.

22. Nr. 495 in Aichet, Besitzer: Johann und Katharina Mülberger, Haftung: „Den 8. Juli 1840 wurde vermög gerichtlicher Bewilligung ddo 24. Juni 1840 Z 2149 das Augen- scheins-Commissionsprotokoll ddo 5. Juni 1840 Z 3576 für die Brunn- gemeinde resp. Stadt Steyr mit den darin enthaltenen Ver- pflichtungen, wornach die Besitzer dieses Hauses für sich und ihre Nachfolger verpflichtet sind, den Grund zwischen ihrer Haus und Holzhüttenmauer, dann der Brunnleitung nicht zu verbau- en, zu verzäunen oder zu verlegen, sondern denselben den Brunngemeinden zur Benützung bei vorfallenden Arbeiten an den Brunnröhren und Brunnleitung zu über- lassen und keinen Ersatz eines vermeintlich zugegangenen Schadens am Gebäude anzu- sprechen etc. als Reallast intabu- lirt.” 23. Nr. 408 in Aichet, Besitzer: Maria Ecker, Haftung: „Die von Josef

22. Nr. 495 in Aichet, Besitzer: Johann und Katharina Mülberger, Haftung: „Den 8. Juli 1840 wurde vermög gerichtlicher Bewilligung ddo 24. Juni 1840 Z 2149 das Augenscheins-Commissionsprotokoll ddo 5. Juni 1840 Z 3576 für die Brunngemeinde resp. Stadt Steyr mit den darin enthaltenen Verpflichtungen, wornach die Besitzer dieses Hauses für sich und ihre Nachfolger verpflichtet sind, den Grund zwischen ihrer Haus und Holzhüttenmauer, dann der Brunnleitung nicht zu verbauen, zu verzäunen oder zu verlegen, sondern denselben den Brunngemeinden zur Benützung bei vorfallenden Arbeiten an den Brunnröhren und Brunnleitung zu überlassen und keinen Ersatz eines vermeintlich zugegangenen Schadens am Gebäude anzusprechen etc. als Reallast intabulirt.” 23. Nr. 408 in Aichet, Besitzer: Maria Ecker, Haftung: „Die von Josef

und Theresie Pachmayrschen Eheleuten für sich und ihre Besitznachfolger ausgestellte Erklärung dd. 20. März 1840, womit die auf den bei diesem Hause befindlichen Grund entspringende Wasserquelle die dabei befindliche Brunnstube und der Graben, wo die Wasserleitung fortgeht, als Eigenthum der Brunngemeinde Steyrdorf, Wieserfeld und Aichet resp. der Stadt Steyr erklärt wurde, womit die Besitzer schuldig sind, alle in dieser Erklärung sub Post 1 bis inclusive 4 enthaltenen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser Wasserquelle der Brunnstube, des Grabens, des Kellers und der Wasserleitung, wie diese Verbindlichkeit auch beim Hause N. 28 in Aichet folio 689 vorgetragen ist, zu erfüllen, wurde vermög gerichtl. Erledigung ddo 27. März 1844 Z 1164 den 5. April 1841 als Reallast intabulirt.” 25. Nr 70 in Steyrdorf, Besitzerin: Anna Fichtl, Haftung: „Auf

und Theresie Pachmayrschen Eheleu- ten für sich und ihre Besitznachfol- ger ausgestellte Erklärung dd. 20. März 1840, womit die auf den bei diesem Hause befindlichen Grund entspringende Wasser- quelle die dabei befindliche Brunn- stube und der Graben, wo die Wasserleitung fortgeht, als Eigen- thum der Brunngemeinde Steyrdorf, Wieserfeld und Aichet resp. der Stadt Steyr erklärt wurde, womit die Besitzer schuldig sind, alle in dieser Erklärung sub Post 1 bis inclusive 4 enthaltenen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser Wasserquelle der Brunn- stube, des Grabens, des Kellers und der Wasserleitung, wie diese Verbindlichkeit auch beim Hause N. 28 in Aichet folio 689 vor- getragen ist, zu erfüllen, wurde vermög gerichtl. Erledigung ddo 27. März 1844 Z 1164 den 5. April 1841 als Reallast intabulirt.” 25. Nr 70 in Steyrdorf, Besitzerin: Anna Fichtl, Haftung: „Auf

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