passend zum Pferde einführen; der mittlere Weg weit genug für Fußgänger; die Fahrenden ha- ben ebensoviel Recht, wie die Fußgeher. Undurchführbar sei die Bestimmung, weil er nicht wisse, wie man das Fahren daselbst ver- bieten könne; dieser Weg sei eine öffentliche Strasse; man könne es nicht verwahren, daß jemand mehrmals auf derselben fahre. Die Verfügung habe daher keinen Sinn. Er würde vielleicht eher vorschlagen, daß auf der Seite von der Berggasse eine Tafel ange- bracht werde, daß dort nur lang- sam gefahren werden dürfe; wenn man dort im Schritte fahre, so könne nichts geschehen. Er meine, daß sich der Gemeinde- rat mit dem beantragten Ver- bote nur lächerlich mache, weil derselbe nicht durchführbar sei, GR Wenhart glaubt, daß, nachdem dieser Weg in früherer Zeit kein Gemeindeweg gewesen sei u. der Gemeinderat beschlossen
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