von sämmtlichen Steuern 3% auf das Brunnen- geld sollen repartirt werden. Referent bespricht nun die Höhe der Brunnengelder von einzelnen Parteien, und bemerkt weiters, daß der vom Rekurrenten angeführte Grund, daß er aus den städt. Brunnen kein Wasser beziehe, bei vielen Hausbesitzern, ob- walte. Es zale sich nicht aus, wegen eines einzigen Beschwerdeführers den vorigjährigen Gemeindratsbeschluß umzustoßen. G.R. Leopold Huber bemerkt, daß die Be- messung des Brunnengeldes ohnehin eine gute sei. G.R. Pointner verliest sohin den Sektions- Antrag welcher lautet: „Die Verfügung der Gemeinde Vorstehung Steyr vom 25. Jänner 1879 auf Grund des Gemeindeatsbeschlußes vom 13. Dezember v.J. Z. 11574 wolle bestätigt werden, nachdem die Gründe des Herrn Beschwerdeführers für eine Änderung in der Bemessung des Brunnengeldes nicht maß- gebend sind.“ Der Antrag der Sektion wird einstimmig angenommen. - Z. 4455. II. Section 6. G.R. Leopold Huber verliest den Be- richt des städt. Cassaamtes über die Cassageba- rung im Monat May 1879, wonach sich
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