Unternemen einem schon lange gefelten Bedürfnisse abzuhelfen und stellen schließlich, indem sie es der löblichen Gemeinde Vorstehung als politischen Behörde anheimstellen, für die Aufstellung dieses Omnibus einen geeigneten Platz am Bahnhofe in Steyr zu bestimmen, die erbetene Concession ehetunlichst auszufertigen.“ Also ursprünglich hätten sich dieselben mit jedem Platz begnügt, erst später hätten sie dann die Gleichstellung verlangt, als sie gesehen hätten, daß sie dardurch benachteiligt seien, weil in Wagen versteckt gewesen sei. Diesem Übelstande sei aber abgeholfen worden. Die gegenwärtige Entscheidung der Gemeinde-Vorstehung sei im Sinne des zitierten Gemeinderats-Beschlußes erflossen, der Gemeinderat könne diese Entscheidung seines Erachtens nur aus localpolizeilichen Rücksichten ändern, wenn nemlich dardurch Localpolizeiliche Vorschriften schaden leiden würden. Das sei nicht möglich die Gemeinde Vorstehung habe entschieden und der Gemeinderat könne nicht sagen, sie habe unrecht entschieden; aus dem Grunde habe die Section beantragt, es beim Alten zu belassen. Wenn einmal die Concession erlöschen oder zurückgelegt wurde, dann werde die Gemeinde bei einem neuen Einschreiben freie Hand haben, gegenwärtig sei sie gebunden durch frühere Entscheidungen, und habe man keinen Grund selbe aufzuheben, weil sie nicht unkorrect seien.
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