Commission anwesend gewesen sei, habe nun den diesfälligen Akt der Rechtsection zur Äuße- rung abgetreten. Die Rechtssection halte es nun für wünschenswert, daß die im Flußbete dieses Baches befindlichen Gewächse und Holzstöcke beseitiget, sonach bei dem Eintritte eines größe- ren Wasserstandes Erhebungen gepflogen wer- den, ob überhaupt durch Regulirung des Flußbe- tes der Austritt des Bachwassers in der Richtung zum Hundsgraben, und insbesonders mit wel- chem Kostenaufwande dieses, vermieden werden könnte. Die Section sei hiebei von der An- sicht ausgegangen, daß nur bei einen großen Wasserstande es am ehesten zu beurteilen sei, ob dieser Bach überhaupt der Art zu reguliren sei, daß er nicht mer in den Hundsgraben abfließe. Wie er eben erst heute in Erfa- rung gebracht habe, so sei früher der Hunds- graben das vollständige Abflußgebiet dieses Baches gewesen, und habe er sich damals überhaupt gar nicht in die Steyr, sondern in die Enns ergoßen, erst in späterer Zeit, im 16. Jarhundert sei diese Umänderung gesche- hen und der Bach in die Steyr abgeleitet wor- den. Aber dessen Ufer, nämlich auf der re- chten Seite, seien noch immer so niedrig, daß das Wasser leicht überfließe, und dann in den Hundsgraben ablaufe, ob aber der hiedurch angerichtete Schaden ein so großer sei, das solle bei großem Wasserstande erhoben werden.
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