Ratsprotokoll vom 18. April 1879

Commission anwesend gewesen sei, habe nun den diesfälligen Akt der Rechtsection zur Äußerung abgetreten. Die Rechtssection halte es nun für wünschenswert, daß die im Flußbete dieses Baches befindlichen Gewächse und Holzstöcke beseitiget, sonach bei dem Eintritte eines größeren Wasserstandes Erhebungen gepflogen werden, ob überhaupt durch Regulirung des Flußbetes der Austritt des Bachwassers in der Richtung zum Hundsgraben, und insbesonders mit welchem Kostenaufwande dieses, vermieden werden könnte. Die Section sei hiebei von der Ansicht ausgegangen, daß nur bei einen großen Wasserstande es am ehesten zu beurteilen sei, ob dieser Bach überhaupt der Art zu reguliren sei, daß er nicht mer in den Hundsgraben abfließe. Wie er eben erst heute in Erfarung gebracht habe, so sei früher der Hundsgraben das vollständige Abflußgebiet dieses Baches gewesen, und habe er sich damals überhaupt gar nicht in die Steyr, sondern in die Enns ergoßen, erst in späterer Zeit, im 16. Jarhundert sei diese Umänderung geschehen und der Bach in die Steyr abgeleitet worden. Aber dessen Ufer, nämlich auf der rechten Seite, seien noch immer so niedrig, daß das Wasser leicht überfließe, und dann in den Hundsgraben ablaufe, ob aber der hiedurch angerichtete Schaden ein so großer sei, das solle bei großem Wasserstande erhoben werden.

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