derjenige Körper, der dann die Versorgung und Unterstützung in erster Linie zu übernemen habe, was bei Verleihung solcher Ehen mitzusprechen hätte. Der Vorsitzende ersucht um Bekanntgabe, was die Section seinerzeit in dieser Richtung beantragt habe. G.R. Pointner verliest diesen Antrag hinsichtlich Beschränkung der Freizügigkeit, welcher lautet: „Nach Ansicht des Referenten ist 1. Frage mit Nein zu beantworten, weil die Wünsche einzelner Gemeindesaßen auf Beschränkung der Freizügigkeit, die wohlthätigen Wirkungen derselben auf die übrige Bevölkerung der Stadt nicht zu entkräften vermögen.“ Er bemerkt hiezu es sei allerdings richtig, daß jedes Gesetz seine guten und schlechten Seiten habe. Früher habe man die Beschränkung gehabt, daß sich gewiße Glaubensgenoßen an einem Orte nicht niederlassen durften, dieses sei durch ein Reichsgesetz aufgehoben und anerkannt worden, daß sich auch Andersgläubige überall niederlaßen, Liegenschaften erwerben und Gewerbe betreiben können; dieses sei die Freizügigkeit. G.R. Mayr betont, man wisse nicht, wie viele Petitionen beim hohen Landes-Ausschusse eingereicht würden, man könne daher nicht sagen, daß die Gemeinde Steyr mit irem Berichte in der Minorität bleiben werde. Wenn die Regierung sehe, daß das Volk wolle, daß es Schaden leide, so könne auch dieses Gesetz abgeändert, werden.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2