Punkte sich ergangen werde, über welche keine Anfra- ge gestellt worden sei. Denn die Gewerbefreiheit bestehe nach dem Gewerbe-Gesetze, hinsichtlich des Hausirhandels sei eine Regelung vielleicht notwen- dig und werde darauf hingezielt, aber dermalen sei diese Frage nicht an von Gemeinderat gerichtet, daher mit dem vorliegenden Berichte die Gemeinde auf etwas Antwort gebe, um was sie gar nicht ge- fragt worden sei. Schon aus diesem Grunde wäre er der Ansicht, daß man auf die Anname des Comité berichtes nicht gut einraten könne, und möchte er sich daher auch in dieser Beziehung den Anschauungen des G.R. Pointner anschließen. G.R. Peyrl erwiedert, daß es doch im Landesgesetze vom 21. Dezember 1877, wo eben dort Freizügigkeit ange- regt sei, heiße, daß sich jeder Staatsbürger über- all niederlassen, überall sein Gewerbe ausü- ben könne; es sei also darin vom Gewerbe die Rede; der Bericht schildere nun diese ausgedenten und vielfachen Gewerbe, und überhaupt die zügellose Gewerbefreiheit, die gegenwärtigen Zustände seien eben gar nichts anderes als Früchte dieser zügellosen Gewerbefreiheit, es sei ganz richtig daß ein Gewerbe-Gesetz existire, aber es lasse sich doch nur durch eine gewisse Befruchtung hinstellen, daß diese Gewerbefreiheit eine mangelhafte, eine kranke, eine nicht gute sei, und was eben das Heiraten anbelange glaube er, man habe eben gewiß Beweise und Überzeugung ge- nug, daß es hoch an der Zeit wäre, daß doch auch
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